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Rechtsanwälte Kotz GbR

Eintritt in Mietverhältnis nach Tod des Mieters

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LG Berlin, Az.: 65 S 411/15,Urteil vom 08.02.2017
In dem Rechtsstreit hat die Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin in Berlin – Mitte, Littenstraße 12-17, 10179 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 27.01.2017 für Recht erkannt:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Neukölln vom 13.10.2015 – 18 C 146/15 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.

Foto: AAW / Bigstock

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil mit nachfolgenden Ergänzungen Bezug genommen:

Der Kläger hat gegen das ihm am 19.10.2015 zugestellte Urteil am 18.11.2015 Berufung eingelegt und innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet.

Mit der Berufung beanstandet der Kläger, das Amtsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass die Beklagte zu 1) in das Mietverhältnis eingetreten sei. Dem stehe insbesondere die im Jahr 1994 erfolgte Untervermietung der zwischenzeitlich verstorbenen Eltern der Beklagten zu 1), die ursprünglich Mieter des Reihenendhauses waren, entgegen.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Neukölln vom 13. Oktober 2015 – 18 C 146/15, werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, die Wohnung/das Reihenendhaus des Klägers, …… , … Berlin, bestehend auf 4 ½ Zimmern, 1 Küche, 3 Korridoren, 1 Bad/WC und einem Hausgarten, zu räumen und an den Kläger herauszugeben nebst sämtlichen zu den Mieträumen passenden Schlüsseln.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie halten insofern an ihrem erstinstanzlichen Vorbringen fest.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Schriftsätze und die diesen beigefügten Anlagen Bezug genommen.

II.

1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist jedoch unbegründet. Die der Entscheidung zugrunde zu legenden Tatsachen rec[…]


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