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Verkehrsunfall mit Fahrzeug im absoluten Halteverbot

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LG Essen – Az.: 15 S 59/18 – Beschluss vom 04.04.2018

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die Kammer einstimmig beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Gladbeck vom 22.01.2018 -12 C 235/17 – durch Beschluss zurückzuweisen.
Gründe
I.

Die Klägerin begehrt restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, bei dem ihr vor dem Haus … am 05.02.2017 gegen 18:34 Uhr im absoluten Halteverbot – Zeichen 283, Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO – abgestellter VW Passat durch das Beklagtenfahrzeug beschädigt wurde. Der Beklagte zu 2, der nach eigenen Angaben auf der Straße in einer 30 km/h-Zone mit ca. 25 km/h fuhr, sah sich, als er schon auf der Höhe des Klägerfahrzeugs war, durch ein entgegenkommendes schnelleres Fahrzeug zur Vermeidung einer Kollision mit diesem gezwungen, nach rechts auszuweichen und hat so die Kollision verursacht. Die Klägerin berechnet einen Schaden von insgesamt 5.682,88 €, von dem zum einen von der Beklagtenseite die Netto-Reparaturkosten von 4.606,44 € um 511,22 € – 102,18 € bzgl. der Kosten für einen auszutauschenden Reifen und 409,07 € im Zusammenhang mit den angesetzten Stundenverrechnungssätzen – sowie die geltend gemachte Nutzungsentschädigung von 150,00 € und die Kosten für eine Zusatzbegutachtung durch die DEKRA von 95,20 € streitig sind. Die Beklagte zahlte auf den geltend gemachten Schaden einen Betrag von 3.833,13 € unter Zugrundelegung einer Mithaftungsquote der Klägerin von 25% und auf die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 571,44 € einen Betrag von 413,64 €, sodass als Prozessgegenstand eine Klagehauptforderung von 1.849,75 € und eine Forderung auf Freistellung von restlichen vorgerichtlichen Kosten von 157,80 € verblieb.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrags wird auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat nicht nur den Beklagten zu 2 zum Unfallhergang angehört sondern auch der … als den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten vernommen, wobei diese Beweisaufnahme unergiebig war.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei für den Unfall seitens der Beklagten zu 1 ausreichend entschädigt worden. Denn es sei zu ihren Lasten von einer Mithaftungsquote von einem Drittel wegen einer deutlich erhöhten Betriebsgefahr ihres verkehrsregelwidrig abgestellten Fahrzeugs auszugehen.[…]


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