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Reisevertrag – Verletzung Mitwirkungs­obliegenheiten bei Flughafenanreise

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LG Frankfurt – Az.: 2-24 S 40/17 – Urteil vom 07.11.2017

Die Berufung des Klägers gegen das am 7.3.2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main – Az. 30 C 2075/16 (45) – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Von der Wiedergabe der tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts und der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen wird abgesehen (§§ 540 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO).

II.

Die zulässige, insbesondere fristgemäß eingelegte und fristgemäß begründete Berufung des Klägers ist in der Sache nicht begründet.

Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung für vertane Urlaubszeit zu (§ 651 f Abs. 1, 2 BGB).

Zwar hat der Kläger infolge einer Zugverspätung das Flugzeug zu seinem Urlaubsort verpasst und musste er deswegen Übernachtungskosten und weitere Flugkosten aufwenden. Allerdings beruhten diese Kosten auf einer Verletzung der dem Kläger obliegenden Mitwirkungspflichten.

Zwar gehörte die Zugfahrt zum Flughafen zu den von der Beklagten geschuldeten Reiseleistungen und muss sich die Beklagte eine Schlechtleistung der Deutschen Bahn AG als ihr Erfüllungsgehilfe zurechnen lassen. Allerdings hat der Kläger zum Verpassen des Fluges vom Flughafen in Frankfurt am Main in entscheidender Weise mitgewirkt, indem er die Zugverbindungen so gewählt hat, dass er den Flughafen nicht 3 Stunden vor dem Abflug erreicht hätte. Hätte er diese Vorgabe beachtet, hätte er den Abfertigungsschalter der Fluggesellschaft noch vor dessen Schließung erreicht und wäre er noch auf den Flug nach Madrid noch mitgenommen worden.

Grundsätzlich obliegen einem Reisenden bei der Durchführung einer Reise Mitwirkungsobliegenheiten (vgl. Führich Reiserecht, 7. Aufl. 2015, § 5 R. 148). So hat er bei Flugreisen die Pflicht, rechtzeitig am Flughafen zur Abfertigung zu erscheinen und hat er bei vereinbarter Bahnanreise („rail & fly“) die Pflicht, die Zugverbindung so zu planen, dass er rechtzeitig am Flughafen erscheinen kann. Diesbezüglich hat der Reiseveranstalter das Recht, dem Reisen[…]


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