AG Offenbach, Az.: 350 C 517/12, Urteil vom 21.12.2016
In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Offenbach am Main aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28.09.2016 für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 1.187,54 nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 23.01.2013 bis zum 04.12.2014, abzüglich seitens der Hinterlegungsstelle am 04.12.2014 an den Klägervertreter ausgezahlter EUR 1.187,54 zu zahlen.
Das Versäumnisurteil vom 27.01.2016 bleibt aufrechterhalten soweit die Beklagte verurteilt wurde die Kosten des an Teils (§ 15a RG n.F.) in Höhe von 337,07 an den Kläger zu zahlen.
Im Übrigen ist das Versäumnisurteil erledigt.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Streitwert: Für das Urkundsverfahren nebst Rechtsmittelinstanzen Euro 1.187,57; Für das Nachverfahren 5.807,54 bis zum 28.09.2016, ab diesem Zeitpunkt auf Euro 1.187,57 und im Übrigen auf den Kostenwert
TATBESTAND:
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Der Kläger macht gegen die Beklagte im Wege des Urkundenprozesses eine Nachforderung in Höhe von EUR 1.187,54 aus der Nebenkostenabrechnung 2011 vom 01.10.2012 (Bl. 16 d.A.) für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 nebst Zinsen sowie Klageerweiternd Räumung und Zahlung vorgerichtlich entstandener Kündigungskosten geltend.
Mit Beginn ab 1.11.2009 vermietete der Kläger an die Beklagte eine Wohnung im Haus Brunnenstraße 32 in Neu-Isenburg. Im Mietvertrag ist eine Nettomiete von EUR 385,00 zuzüglich einer Vorauszahlung auf die Nebenkosten in Höhe von EUR 75,–, mithin EUR 460,– monatlich brutto vereinbart.
Der Kläger klagte ausdrücklich im Urkundenprozess.
In der mündlichen Verhandlung wurde der Mietvertrag vom 24.09.2009 im Original vorgelegt, die dort vorhandenen Unterschriften wurden von der Beklagten nicht bestritten.
Nachdem das erkennende Gericht die Klage mit Urteil vom 15.05.2013 als im Urkundsverfahren unstatthaft als unzulässig abgewiesen hatte, ä[…]