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Berufsunfähigkeitsversicherung – Falschangaben bei Gesundheitsfragen im Antragsformular

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OLG Dresden, Az: 4 U 1460/16, Urteil vom 06.06.2017
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 14.9.2016 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass die bei der Beklagten bestehende Berufsunfähigkeitsversicherung der Klägerin Nr. x-xx.xxx.xxx.x unverändert fortbesteht und durch Anfechtung/Rücktritt/Vertragsanpassung der Beklagten vom 17.9.2014 nicht beendet oder verändert wurde.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.358,86 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich seit dem 11.4.2015 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf bis zu 30.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Symbolfoto: kunertuscom / Bigstock

Die bis 2014 als Flugbegleiterin tätige Klägerin begehrt die Feststellung, dass ihre seit dem 1.3.2010 bei der Beklagten gehaltene Berufsunfähigkeitsversicherung fortbesteht und nicht durch Anfechtung, Rücktritt oder Vertragsanpassung beendet wurde. Einen Antrag auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsversicherung vom 30.4.2014 lehnte die Beklagte unter Rücktritt vom und Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung bei der Beantwortung der Gesundheitsfragen ab. Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Dresden vom 14.09.2016 Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 14.09.2016 abgewiesen. Es hat angenommen, dass die Klägerin die Beklagte bei Abschluss des Versicherungsvertrages arglistig getäuscht hat. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die die Auffassung vertritt, die von ihr nicht angegebenen Krankheiten erlaubten es der Beklagten nicht, sich von dem eingegangenen Vertrag zu lösen. Die nicht angegebene L[…]


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