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Rechtsanwälte Kotz GbR

Rückabwicklung eines Fahrzeugkaufvertrages – Verjährung

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LG Hannover, Az.: 73 O 50/16, Urteil vom 06.06.2017

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelferin trägt der Kläger.

Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Pkw. Der Kläger erwarb von der Beklagten, einer SEAT Vertragshändlerin, mit Kaufvertrag vom 21. Mai 2013 einen fabrikneuen SEAT Alhambra zum Preis von 39.066,82 € mit einem 2,0 l Dieselmotor EA 189. Das Fahrzeug wurde am 26. September 2013 an den Kläger ausgeliefert.

Parallel hierzu schloss der Kläger über die Beklagte eine Neuwagengarantieverlängerungsversicherung ab, die bis zum 26. September 2018 läuft.

Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 23. Oktober 2015 die Anfechtung bezüglich des Kaufvertrages, weil er sich durch die zwischenzeitlich publik gewordene Dieselproblematik getäuscht fühlt. Später erklärte der Kläger sodann mit Schreiben vom 4. Januar 2016 den Rücktritt vom Kaufvertrag, nachdem er der Beklagten erfolglos eine Frist zur Mangelbehebung gesetzt hatte.

Mit Schreiben vom 27. Januar 2017 wurde dem Kläger angeboten, dass sein Fahrzeug jetzt umgerüstet werden könne.

Foto: Ying-Ple Pasaneeya/Bigstock

Der Kläger behauptet, das von ihm erworbene Fahrzeug sei wegen der Dieselproblematik mangelhaft im Sinn des Kaufrechts. Er hält deshalb seinen Rücktritt für wirksam. Er fordert deshalb von der Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises unter Anrechnung der Gebrauchsvorteile, die er im Hinblick auf eine anzunehmende Laufleistung des Fahrzeugs von 300.000 km mit 2.930,01 € beziffert, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs an die Beklagte.

Eine Nachbesserung sei für den Kläger ohnehin unzumutbar, weshalb sein sofortiger Rücktritt angemessen sei. Es sei fraglich, ob die geplante Nachbesserung überhaupt erfolgreich sein würde, deshalb sei eine Nacherfüllung durch die Beklagte auch nicht mehr zumutbar. Ein Rücktritt sei auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Mangel unerheblich sei. Es müsse bei einer Nacherfüllung mit einem höheren Kraftstoff[…]


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