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Verkehrsunfall – Aufsicht der Eltern über minderjährige schulpflichtige Kinder

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AG Pfaffenhofen – Az.: 1 C 638/20 – Urteil vom 23.07.2021

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 4.915,84 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall.

Am 24.05.2020 kollidierten der vom Kläger geführte PKW Toyota Yaris (amtlichen Kennzeichen XYZ) und der auf seinem Fahrrad fahrende 8 Jahre alte Sohn des Beklagten (geb. Am 30.12.2011) in IM an der Kreuzung ST/AU. Der Kläger befuhr die ST Richtung Westen, um später in den Sonnenhang abzubiegen. Der Sohn des Beklagten befuhr die AU Richtung ST und bog in diese nach rechts ein. Der nähere Unfallhergang war zwischen den Parteien streitig.

Durch den Unfall war der PKW des Klägers beschädigt worden. Aufgrund des vom Kläger in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten waren Reparaturkosten in Höhe von 4.020,95 EUR netto ermittelt worden.

Für die Erstellung des Gutachtens wurden dem Kläger Kosten in Höhe von 869,89 EUR netto berechnet.

Die Klägerseite hatte die von dem Beklagten unterhaltene Haftpflichtversicherung bei der Deutschen Beamtenversicherung mit Schreiben vom 27.05.2020 zur Bestätigung der Haftung dem Grunde nach bis spätestens 10.06.2020 aufgefordert. Diese hat daraufhin angezeigt, als Haftpflichtversicherer tätig zu sein, und hat in ihrem Schreiben vom 28.05.2020 eine genaue Schilderung des Unfallhergangs gefordert. Mit Schreiben vom 03.06.2020 war der Schaden beziffert und mit Schreiben vom 08.06.2020 der Unfallhergang geschildert worden. Die DBV hatte dann jedoch eine Haftung grundsätzlich abgelehnt.

Mit Schreiben vom 25.06.2020 wurde die Versicherung zur Zahlung bis zum 10.07.2020 aufgefordert worden. Eine Zahlung durch diese erfolgte allerdings nicht.

Der Kläger behauptet, dass der Sohn des Beklagten mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit auf das klägerische Fahrzeug zugefahren sei. Der Kläger sei die stark ansteigende ST hinaufgefahren und habe sofort eine Vollbremsung eingeleitet, so dass das Fahrzeug vor dem Zusammenstoß vollkommen zum Stehen gekommen sei. Der Sohn des Beklagten sei daraufhin mit seinem Fahrrad am klägerischen Fahrzeug entlang geschram[…]


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