Wer kennt das nicht, nur mal eben schnell zum Bäcker fahren, um ein paar Brötchen zu holen und schon blitzt es. Einige Wochen später flattert ein Bußgeldbescheid ins Haus und sorgt für lange Gesichter. Immer häufiger fällt dabei auf, dass die Behörden die Aufgabe des Blitzens an Privatunternehmen übertragen. Aber ist das überhaupt rechtlich unproblematisch? Manch einer wünscht sich auf der anderen Seite aber auch, dass er in der eigenen Straße eine private Geschwindigkeitsmessung durchführen könnte, um die lästigen Raser vor der eigenen Haustür endlich in die Schranken weisen zu können. Aber geht das so einfach?
Dürfen Privatunternehmen grundsätzlich Geschwindigkeitsmessungen durchführen?
Grundsätzlich ist Blitzen eine hoheitliche Angelegenheit, aber das bedeutet nicht, dass private Firmen nicht, ob durch technisches Know How oder ihre Arbeitsleistung, an den Messungen partizipieren dürfen. Wichtig ist allerdings, wie das OLG Frankfurt am Main mit Urteil vom 21.7.2003 feststellte, dass die zuständige Verwaltungsbehörde nach wie vor die Herrin des Verfahrens bleibt und dass ein Mitarbeiter der Behörde die Messung abschließend kontrolliert. Nur so kann die Messung Grundlage für ein Bußgeld- bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahren werden.
Können Privatpersonen die Geschwindigkeiten von Rasern feststellen lassen?
Privatpersonen, die vor ihrem Haus gerne eine Geschwindigkeitsmessung durchführen, dürfen dies in der Regel auch machen. Dazu können sie sich der Hilfe eines Unternehmens bedienen, welches über das entsprechende Equipment verfügt. Diese Messungen können durchgeführt werden, um festzustellen, wie schnell Autofahrer in der eigenen Straße eigentlichen fahren. Sie dienen allerdings nicht dem Zweck, ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einzuleiten, denn die Kontrolle über so ein Verfahren unterliegt ausschließlich der zuständigen Behörde.
Wie können Privatpersonen eine Geschwindigkeitsmessung veranlassen?
Wer dennoch ein großes Interesse […]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de LANDGERICHT FLENSBURG Az.: 6 O 107/06 Urteil vom 23.08.2006 In dem einstweiligen Verfügungsverfahren hat die Kammer für Handelssachen des Landgerichts Flensburg auf die mündliche Verhandlung vom 16. August 2006 für Recht erkannt: Der Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. […]