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Bußgeldverfahren – Entscheidung Auslagenerstattung zu Gunsten des Betroffenen

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AG Lüdinghausen – Az.: 19 OWi 122/16 (b) – Beschluss vom 07.07.2016

Der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung gegen den Kostenbescheid der Verwaltungsbehörde vom 4.5.2016 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt dieser selbst.
Gründe
Der Betroffene wendet sich seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 18.05.2016 gegen einen Bescheid des Kreises C vom 04.05.2016, durch den dieser dem Antrag des Betroffenen auf Ausgleich der ihm entstandenen Gebühren und Auslagen nicht stattgegeben hat. Der Kreis Coesfeld hat dabei darauf hingewiesen, dass die Erstattungspflicht nach § 105 Abs. 1 OWiG nur in den Fällen bestehe, in denen das Bußgeldverfahren nach Erlass des Bußgeldbescheides eingestellt und dieser zurückgenommen werde. Im vorliegenden Falle sei es allerdings – dies ergibt dann tatsächlich auch die übersandte Verwaltungsakte – so gewesen, dass zunächst unter dem 22.03.2016 ein Anhörungsbogen verschickt worden sei, in dem eine falsche Tatörtlichkeit hinsichtlich des dem Betroffenen vorgeworfenen Geschwindigkeitsverstoßes genannt worden sei. Nach Hinweis des Verteidigers des Betroffenen sei dann lediglich in der anschließend ergangenen Verwarnung unter dem 06.04.2016 der Verwarnungsgeldbetrag von 25 € festgesetzt und dabei der Tatort richtig benannt worden. Dies könne nicht zu einer Erstattung von Auslagen des Betroffenen führen. Der Verteidiger dagegen ist der Ansicht, dass der Betroffene nach dem falsch erhobenen Vorwurf angehalten gewesen sei, seinen Verteidiger zu beauftragen und den Vorwurf aus der Welt zu schaffen. Nicht nur der Tatort sei nämlich falsch gewesen sondern – auch insoweit wird die Akte zutreffend wiedergegeben – auch der Tatvorwurf sein anderer gewesen. Zunächst es sei dem Betroffenen nämlich eine innerörtliche Geschwindigkeitsüberschreitung um 31 km/h vorgeworfen worden, wogegen schließlich der ergangenen Verwarnung nur noch eine innerörtliche Geschwindigkeitsüberschreitung um 11 km/h zugrundegelegen habe.

Der nach §§ 62, 108 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG zulässige Antrag war als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kosten des Verfahrens und die entstandenen notwendigen Auslagen sind von der Verwaltungsbehörde zutreffend nicht als erstattungsfähig angesehen worden. Eine Auslagenentscheidung zu Gunsten des Betroffenen kommt nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde bereits einen Bußgeldbescheid erlassen hatte, dieser dann aber zurückgenommen wird (vgl. Gürtler in: Göhler, OWiG, 16. Auf[…]


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