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Augenblicksversagen: Übersehen der geschwindigkeitsbeschränkenden Beschilderung

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Oberlandesgericht Thüringen, Az.: 1 OLG 121 SsBs 50/16, Beschluss vom 16.11.2016
Beschluss
In dem Bußgeldverfahren gegen pp. wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hat auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Weimar vom 03.05.2016 der 1. Senat für Bußgeldsachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch Richterin am Amtsgericht als Einzelrichterin am 16.11.2016 beschlossen:

Das Urteil des Amtsgerichts Weimar vom 03.05.2016 wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird in diesem Umfang zur erneuten Prüfung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an das Amtsgericht Weimar zurückverwiesen.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
Gründe:
Symbolfoto: Eugene Sergeev / Bigstock

Mit Urteil des Amtsgerichts Weimar vom 03.05.2016 wurde gegen den hinsichtlich seiner Fahrereigenschaft geständigen, von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbundenen Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 43 km/h eine Geldbuße von 160,- EUR verhängt und gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1, StVG, § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV ein Fahrverbot von einem Monat Dauer angeordnet.

Nach den dortigen Feststellungen befuhr der Betroffene, der noch keine Eintragungen im Verkehrszentralregister aufweist, am 19.08.2015 um 16:48 Uhr mit einem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen pp. die Umgehungsstraße im Bereich Weimar, Abzweig Tröbsdorf, in Fahrtrichtung Erfurt (nach Abzug eines Toleranzwertes) mit einer Geschwindigkeit von 103 km/h, obwohl die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h beschränkt war. Die Messung erfolgte mittels ordnungsgemäß aufgestelltem und mit gültiger Eichung versehenen Geschwindigkeitsmessgerät G1 Traffistar S 330. Die Beschilderung wurde regelmäßig geprüft.

Der Betroffene hatte sich über seinen Verteidiger dahingehend eingelassen, dass die Beschilderung auf die Geschwindigkeitsbegrenzung – wahrscheinlich – nicht beachtet habe und er von einem Augenblicksversagen seinerseits ausgehe.

Gegen das Urteil hat der Betroffene über seinen Verteidiger am 10.05.2016 Rechtsbeschwerde eingelegt, die er – nach Zuste[…]


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