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VW-Abgasskandal – Fahrzeuge mit manipulierter Software sind mangelhaft

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LG Köln, Az: 2 O 317/16, Urteil vom 02.03.2017
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19.067,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.2.2016 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges Typ/Modell: VW Passat 2.0l TDI CR DPF BMT DSG CL/3C/Limousine/Euro-5, Fahrgestellnummer: …, zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte mit der Rücknahme des im Tenor zu 1 bezeichneten Fahrzeuges im Annahmeverzug ist.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. Die Kosten der Nebenintervention trägt die Streithelferin.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Tatbestand
Symbolfoto: Maren Winter / Bigstock

Die Klägerin verlangt vom Beklagten, einem gewerblichen Autohändler, die Rückabwicklung eines Kaufvertrags vom 15.1.2015. Mit diesem Vertrag erwarb die Klägerin vom Beklagten einen gebrauchten Pkw Passat 2.0 TDI mit einer Laufleistung von ca. 26.400 km zum Preis von 21.900 EUR. In der hierüber erstellten „Rechnung“ (K 1, Bl. 17), die von beiden Parteien unterschrieben ist, heißt es im Feld „Typ/Modell“: „VW Passat 2.0l TDI […] Limousine / Euro-5“.

Die Klägerin finanzierte den Kaufpreis teilweise über eine Bank. Im schriftlichen Kreditvertrag gab sie an, sie sei angestellt und beziehe ein monatliches Einkommen von 1.330 EUR. Das Fahrzeug werde der Bank zur Sicherheit übereignet. Mittlerweile ist das Darlehen abgelöst.

Der Motor des Fahrzeugs hat den Typ EA 189. Die zur Motorsteuerung aufgespielte Software verfügt über zwei Modi. Im Modus 1, der automatisch auf Prüfständen aktiviert wird, ist der Stickoxidausstoß reduziert und erfüllt die Vorgaben der Norm Euro 5. Im Modus 0, der in allen anderen Situationen, also auch im Straßenverkehr, automatisch eingestellt ist, wird der Stickoxidausstoß nicht reduziert.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 9.11.2015 forderte die Klägerin den Beklagten auf, „unter Zurücknahme des mangelhaften Fahrzeugs ein mangel- und makelfreies Fahrzeug der gleichen Marke zu liefern“ (K 4, Bl. 25). Der Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 11.11.2015 (K 5, Bl. 27):

„Nach Rücksprache mit VW si[…]


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