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Verfahrenseinstellung – verspätete Vorlage wegen Corona-Quarantäne

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AG Ludwigshafen, Beschl. v. 12.02.2021 – 4m OWi 5888 Js 18364/20

1. Das Verfahren wird gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, § 206a Abs. 1 StPO eingestellt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Landeskasse, der Betroffene seine eigenen Auslagen selbst.
Gründe:
Es besteht ein Verfahrenshindernis im Sinne von § 206a Abs. 1 StPO, denn mit Ablauf des 01.12.2020 ist im vorliegenden, am 02.06.2020 bei Gericht eingegangenen Bußgeldverfahren Verfolgungsverjährung eingetreten.

Die Akte wurde entgegen der richterlichen Verfügung vom 27.10.2020 nicht am 10.11.2020, sondern erst am 08.12.2020 wieder vorgelegt, wofür allerdings außergewöhnliche Umstände ursächlich waren. Der Ablauf der Wiedervorlagefrist fiel in die Woche der Corona-Erkrankung des Referatsrichters, ab der sich beide Geschäftsstellenmitabeiterinnen in zweiwöchige Quarantäne begeben mussten. Bis Ende November 2020 waren deshalb Referat und Geschäftsstelle nicht besetzt, so dass in dieser Zeit erhebliche Rückstände aufgelaufen sind, deren Aufarbeitung offensichtlich zu der Verzögerung bei der Wiedervorlage geführt haben.

Das Verfahren war somit nach §§ 46 Abs. 1 OWiG, 206a Abs. 1 StPO einzustellen, und die Kosten des Verfahrens waren gemäß § 467 Abs. 1 StPO der Landeskasse aufzuerlegen.

Hingegen hat das Gericht nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon abgesehen, auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Landeskasse aufzuerlegen.

Denn im Rahmen der nach dieser Vorschrift eröffneten Ermessensentscheidung erscheint es nach Auffassung des Gerichts unter Berücksichtigung der für den Eintritt des Verfahrenshindernisses ursächlichen außergewöhnlichen Umstände einerseits und dem nach wie vor gegen den Betroffenen bestehenden Tatverdacht bezüglich der vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit andererseits nicht unbillig, wenn der Betroffene seine eigenen Auslagen selbst trägt.

(Symbolfoto: Von DesignRage/Shutterstock.com)

Nach Aktenlage war nämlich davon auszugehen, dass der Betroffene wegen einer in Mutterstadt begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung nur deshalb nicht verurteilt worden ist, weil zwischenzeitlich das Verfahrenshindernis besteht.

Für eine derartige Feststellung ist auch nicht etwa Schuldspruchreife e[…]


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