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Rechtsanwälte Kotz GbR

Studiengebührenerstattung an Arbeitgeber

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Bundesarbeitsgericht
Az: 3 AZR 192/07
Urteil vom 18.12.2008

In Sachen hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. November 2008 für Recht erkannt:
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 7. Dezember 2006 – 9 Sa 304/06 – wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten, Studiengebühren, die die Klägerin für ihn übernommen hat, zu erstatten.

Zwischen den Parteien wurde am 24. April 2001 eine Vereinbarung abgeschlossen, die ua. wie folgt lautet:

„Praxisphasen-Vertrag

zur Durchführung der betrieblichen Praxisphasen des Dualen Studiums zum

Diplom-Betriebswirt (FH)

an der Fachhochschule der Wirtschaft – FHDW – in P wird

nachfolgender befristeter Vertrag geschlossen. Ein Arbeitsverhältnis wird durch diesen Vertrag nicht begründet.

1. Zeit

In der Zeit vom 01.07.2001 bis 30.06.2004 absolviert Herr D bei A Praxisphasen von insgesamt ca. 90 Wochen. Die Praxisphasen werden in Abstimmung mit der Fachhochschule der Wirtschaft P von A betreut. Beginn, Ende und Ort der einzelnen Praxisphasen liegen wie folgt:

Beginn|Ende|Ort|Praxissemester-Verantwortlicher

Oktober 2001|Dezember 2001|A Büro B, M|Hr. B

April 2002|Juni 2002|A Büro B, M|Hr. B

Oktober 2002|Dezember 2002|A Büro B, M|Hr. B

April 2003|Juni 2003|A Büro B, M|Hr. B

Oktober 2003|Dezember 2003|A Büro B, M|Hr. B

April 2004|Juni 2004|A Büro B, M|Hr. B

A behält sich darüber hinaus eine Versetzung an weitere geeignete Orte/Praxisstätten vor, soweit diese mit der Erreichung des Studienzieles vereinbar ist.

2. Pflichten des Studenten

(1) Herr D verpflichtet sich, die im Rahmen der Praxisphase übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen und die für A geltenden Ordnungen, insbesondere Arbeitsordnungen und Unfallverhütungsvorschriften zu beachten und den Weisungen des jeweiligen Praxissemester-Verantwortlichen Folge zu leisten.

(2) Herr D verpflichtet sich, das Wahlpflichtfach nach den Vorgaben von A zu belegen.

3. Kündigung/Beendigung des Vertrages

(1) Der Vertrag kann beiderseits vorzeitig im Rahmen der gesetzlichen Kündigungsfristen gekündigt werden. Die Kündigung geschieht durch einseitige schriftliche Erklärung gegenüber dem an[…]


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