AG Zeitz, Az: 13 OWi 712 Js 209328/15, Urteil vom 01.12.2015
Der Betroffene ist gemäß dem Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle im Technischen Polizeiamt vom 07.07.2015 – 38.08.066477.0 – des Führens eines Kraftfahrzeugs unter Wirkung des berauschenden Mittels (Methamphetamin 49 ng/ml, Methylendioxyamphetamin 26 ng/ml, Methylendioxymethamphetamin 523 ng/ml) schuldig.
Er wird zu einer Geldbuße von € 1.100,- verurteilt.
Dem Betroffenen wird gestattet, die Geldbuße in 11 monatlichen Raten á € 100,- zu zahlen, zahlbar jeweils bis zum 15. eines jeden Monats, beginnend mit dem 15.02.2016.
Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen zu tragen.
Angewandte Vorschriften: §§ 24a Abs. 2, 3 StVG, 46 OWiG, 465 StPO, BKat Nr. 242.
Gründe
1
I. Das Fahreignungsregister weist folgende Voreintragungen des Betroffenen auf:
Tat Nr.: 1
Datum der Entscheidung: 26.08.2014
Datum der Rechtskraft 13.09.2014
Datum der Tat: 14.07.2014
Zuwiderhandlung: Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 022 km/h. Zulässige Geschwindigkeit: 130 km/h. Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): 152 km/h.
Betrag des Bußgelds: 70,00 Euro
Tat Nr.: 2
Datum der Entscheidung: 22.12.2014
Datum der Rechtskraft 14.01.2015
Datum der Tat: 21.11.2014
Zuwiderhandlung: Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften urn 021 km/h. Zulässige Geschwindigkeit: 050 km/h. Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): 071 km/h.
Betrag des Bußgelds: 120,00 Euro
Der Betroffene verfügt über ein normales Arbeitseinkommen.
II. Der Betroffene ist gemäß dem Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle im Technischen Polizeiamt vom 07.07.2015 – 38.08.066477.0 – des Führens eines Kraftfahrzeugs unter Wirkung des berauschenden Mittels (Methamphetamin 49 ng/ml, Methylendioxyamphetamin 26 ng/ml, Methylendioxymethamphetamin 523 ng/ml) schuldig.
III. Mit dem in der Hau[…]