Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Beendigung private Pflegeversicherung – Mitgliedschaft gesetzliche Pflegeversicherung

Ganzen Artikel lesen auf: Sozialrechtsiegen.de

SG Darmstadt – Az.: S 31 P 72/17 – Gerichtsbescheid vom 29.05.2018

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.347,61 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 07.09.2017 sowie Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,71 Euro und Mahnkosten in Höhe von 6,80 Euro zu zahlen.

Der Beklagte hat der Klägerin 1/3 der Gerichtskosten des Mahnverfahrens zu erstatten. Im Übrigen findet keine Kostenerstattung statt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten noch um rückständige Beiträge aus einem privaten Pflegeversicherungsvertrag für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis 30.11.2016.

Zwischen den Beteiligten besteht ein privater Pflegeversicherungsvertrag mit der Vertragsnummer 123456789, dessen Grundlage die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Pflegeversicherung (MB/PVV und Tarifbedingungen) sind. Der Beitrag zur privaten Pflegeversicherung betrug im Jahr 2014 monatlich 35,73 Euro und ab Januar 2015 monatlich 39,95 Euro. Der Beklagte zahlte die fälligen Beiträge trotz Mahnung ab dem 01.09.2009 nicht mehr an die Klägerin. Daraufhin beantragte die Klägerin am 25.01.2017 beim Amtsgericht Coburg den Erlass eines Mahnbescheides. Dieser wurde am 26.01.2017 erlassen und dem Beklagten am 31.01.2017 zugestellt. Dagegen legte der Beklagte am 10.02.2017 Widerspruch ein. Das Verfahren wurde am 25.08.2017 antragsgemäß zur Durchführung des streitigen Verfahrens an das hiesige Gericht abgegeben (Eingang der Klage am hiesigen Gericht am 07.09.2017).

Die Klägerin hat die Klage mit Schriftsatz vom 21.08.2017 begründet. Sie hat zunächst vorgetragen, der geltend gemachte Anspruch aus den Beitragsrückständen für die Zeit vom 01.09.2009 bis 30.11.2016 stünde ihr in Höhe von 3.169,13 Euro zu, die Anwaltskosten i.H.v. 413,64 Euro, die Mahnkosten i.H.v. 6,80 Euro sowie die Zinsen seien als Verzugsschaden vom Beklagten zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 13.12.2017 wurde die Klage nach gerichtlichem Hinweis für die Jahre 2009 bis 2013 teilweise zurückgenommen.

Die Klägerin beantragt zuletzt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.347,61 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,71 Euro und Mahnkosten in Höhe von 6,80 Euro zu zahlen.

Der Beklagte beantragt (sinngemäß), die Klage abzuweisen.

Er teilte mit, dass er seit Jahren arbeitslos sei und Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beziehe. Er sei seit 2010 bei seiner[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv