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Rechtsanwälte Kotz GbR

Abnahmeprotokoll nach Mietvertragsbeendigung

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LG Potsdam
Az: 11 S 127/08
Urteil vom 26.02.2009

Auf die Berufung der Klägerin vom 13.06.2008 wird das Urteil des Amtsgerichts Nauen vom 8.5.2008 – 12 C 390/06 – dahin geändert, dass die Klägerin verurteilt wird, an den Beklagten 12,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 13.7.2007 zu zahlen. Die weitergehende Klage und die weitergehende Widerklage werden zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens zu 95 % und der Beklagte zu 5 %.
Von den Kosten des Verfahrens vor dem Amtsgericht trägt die Klägerin 96 % und der Beklagte 4 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Rückzahlung einer Kaution nach Beendigung eines Wohnraummietverhältnisses. Der Beklagte hat gegen den Anspruch der Klägerin mit einer Schadensersatzforderung aufgerechnet. Ferner verlangt der Beklagte von der Klägerin widerklagend die Zahlung einer von ihm verauslagten Trinkwassergebühr in Höhe von € 12,39 und die Zahlung eines Betrages in Höhe von € 83,43 wegen bei Beendigung des Mietverhältnisses nicht ordentlich ausgeführter Gartenarbeiten.
Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil gemäß § 540 Abs.1 S.1 Nr.1 ZPO Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und auf die Widerklage die Klägerin zur Zahlung eines Betrages in Höhe von € 129,59 nebst Zinsen verurteilt.
Zur Begründung führt das Amtsgericht aus, der Beklagte habe wirksam gegen den Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der Kaution mit einem Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von € 1484,60 aufgerechnet, denn die Klägerin habe eine von ihr in die Mietsache eingebrachte Rigipswand nebst Tür nicht entfernt.
Ferner habe der Beklagte wirksam mit einem Schadensersatzanspruch in Höhe von € 428,46 aufgerechnet, da die Klägerin einen Kabelkanal, TV-, und Telefonleitungen sowie von ihr angebrachte Innenrollos nicht beseitigt habe.
Das Amtsgericht hat die Klägerin auf die Widerklage zur Zahlung von € 129[…]


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