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Verkehrsunfall: Schmerzensgeld bei Schädel-Hirn-Trauma

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OLG Nürnberg, Az.: 6 U 4215/96, Urteil vom 25.04.1997

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 26.11.1996 in Ziff. 1 dahingehend abgeändert, daß die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 158.000,00 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 31.01.1996 zu bezahlen.

II. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 26.11.1996 wird zurückgewiesen.

III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits -beider Instanzen- zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 80.000,00 DM abwenden, falls nicht die Klägerin in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

V. Der Wert der Beschwer für die Beklagte beträgt 120.000,00 DM.

Beschluß: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 120.000,00 DM festgesetzt.
Tatbestand
Symbolfoto: Kasia Bialasiewicz/ Bigstock

Die Klägerin, geb. am 20. Juni 1963, wurde am 09. Juli 1991 bei einem Unfall als Beifahrerin in einem bei der Beklagten versicherten Pkw verletzt. Die Einstandspflicht der Beklagten ist mit 100 % unstreitig.

Nachdem die Beklagte den Verdienstentgang der Klägerin für den Zeitraum vom 21.08.1991 bis 30.06.1993 ersetzt und weitere 92.000,00 DM, die auf den immateriellen Schaden der Klägerin verrechnet wurden, bezahlt hatte, stritten die Parteien in erster Instanz um ein weiteres Schmerzensgeld von mindestens 158.000,00 DM, weiteren Verdienstentgang in Höhe von 37.321,18 DM und um die Einstandspflicht der Beklagten für einen eventuellen Zukunftsschaden.

Bezüglich des unstreitigen Sachverhalts, des Parteivortrags in erster Instanz und der dort gestellten Anträge, wird auf die Seiten 4 mit 7 des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Das Landgericht Weiden hat mit Urteil vom 26. November 1996 die Beklagte zur Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes von 108.000,00 DM verurteilt. Im übrigen hat es der Klage stattgegeben. Auf die Entscheidungsgründe dieses Urteils wird verwiesen.

Gegen die Höhe des Schmerzensgeldes haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die weitergehende Verurteilung der Beklagten wurde nicht[…]


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