Eine Erbengemeinschaft ist in der gängigen Praxis keine Seltenheit. Besonders unter Geschwistern kommt es sehr häufig zu der Bildung einer derartigen Gemeinschaft, um auf diese Weise die Erbauseinandersetzung fair und gerecht regeln zu können. Vielen Menschen ist dabei der Umstand überhaupt nicht bewusst, dass die Erbengemeinschaft schon allein von Gesetzes wegen nicht auf unbestimmte Zeit ausgelegt ist. Vielmehr wird die Erbengemeinschaft aufgelöst, sobald die Erbauseinandersetzung erfolgt ist. Es gibt jedoch durchaus auch Wege, bereits frühzeitiger eine derartige Zweckgemeinschaft zu verlassen bzw. diese aufzulösen.
Es gibt grundsätzlich vier Wege der Auflösung einer Erbengemeinschaft.
Der Gesetzgeber kennt sowohl die Aufteilung des Erbes als auch den Verkauf eines Erbteils sowie die Abschichtung / Anwachsung als auch die Erbabwicklung als Wege, um eine Erbengemeinschaft aufzulösen.
Die Auflösung ist das grundsätzlich erklärte Ziel von einer derartigen Gemeinschaft
(Symbolfoto: orig. ZIHE/Shutterstock.com)
Gesetzlich betrachtet handelt es sich bei der Erbengemeinschaft um eine Zweck- bzw. Zwangsgemeinschaft, sodass die jeweiligen Mitglieder dieser Gemeinschaft sich die anderen Mitglieder nicht im Vorfeld aussuchen können. Ein harmonisches Miteinander in einer derartigen Zwangsgemeinschaft kann nicht garantiert werden, zumal die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind. Es geht bei einer derartigen Gemeinschaft jedoch nicht um die Harmonie, da die blanke Zielsetzung der Erbauseinandersetzung im Vordergrund steht. Es ist das ausdrückliche Recht eines jeden Mitglieds, gem. § 2042 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Auseinandersetzung zu verlangen.
Die Problematik in der Praxis
Eine der Hauptproblematiken, welche mit einer Erbengemeinschaft einhergehen, ist die eingeschränkte Handlungsweise des einzelnen Mitglieds. Sollte ein Mitglied eine andere Zielsetzung verfolgen, so ist die Gemeinschaft grundsätzlich erst einmal blockiert. Der Grund hierfür liegt in dem Umstand, dass ein gemeinschaftliches Einvernehmen für die Erbauseinandersetzung erforderlich ist. Dementsprechend kann es auch gute Gründe dafür geben, eine derartige Zweckgemeinschaft schnell aufzulösen.
Auflösungsmöglichkeit Nummer 1: Die Auf[…]