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WEG – Balkonkraftwerke stellt bauliche Veränderung dar – keine Privilegierung – § 20 Abs. 2 WEG

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Balkonkraftwerke: Keine Privilegierung als bauliche Veränderung im WEG
Das Landgericht Frankfurt/Main entschied, dass die Installation von Balkonkraftwerken als bauliche Veränderung anzusehen ist, die der Zustimmung in einer Eigentümerversammlung bedarf. Der Rückbau einer ohne Zustimmung installierten Solaranlage kann rechtmäßig gefordert werden. Dieses Urteil verdeutlicht die Notwendigkeit der Einhaltung von WEG-Bestimmungen bei der Anbringung von Balkonsolaranlagen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 2-13 S 54/23   >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Balkonkraftwerke gelten als bauliche Veränderungen gemäß § 20 Abs. 1 WEG.
Für deren Installation ist ein Beschluss der Eigentümerversammlung erforderlich.
Ein Rückbauanspruch besteht, wenn die Installation ohne Zustimmung erfolgt.
Die Entscheidung über Rückbauansprüche entspricht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung.
Eine optische Beeinträchtigung durch die Anlage kann als Grund für einen Rückbauanspruch gelten.
Formelle Mängel des Beschlusses wurden nicht festgestellt.
Das Gericht verwies auf die Notwendigkeit, im Hauptsacheverfahren zu klären, ob ein Rückbauanspruch tatsächlich besteht.
Der Fall verdeutlicht die Wichtigkeit, die aktuellen WEG-Bestimmungen bei der Installation von Solaranlagen zu berücksichtigen.

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Balkonkraftwerke im WEG: Rechtliche Einordnung und Privilegierung
(Symbolfoto: nnattalli /Shutterstock.com)

Die Nutzung von Balkonkraftwerken zur Erzeugung erneuerbarer Energie ist in den letzten Jahren immer beliebter geworden. Doch wie sieht die rechtliche Einordnung von Balkonkraftwerken im Rahmen des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) aus? Das Landgericht Frankfurt/Main hat in einem Urteil entschieden, dass Balkonkraftwerke als bauliche[…]


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