Es ist natürlich allseits bekannt, dass eine Lebensversicherung in erster Linie der Vorsorge für das Alter dient. Im Gegensatz hierzu ist vielen Versicherungsnehmern nicht bekannt, was es mit der Überschussbeteiligung bei einer Lebensversicherung auf sich hat.
Der Begriff der Überschussbeteiligung bei Versicherungen
Viele Lebensversicherungen senken die Überschussbeteiligungen. Von der einst vollmundig versprochenen Rendite bleibt heutzutage oft wenig übrig. Symbolfoto: Amaviael/Bigstock
Überschussbeteiligung ist im Prinzip eine Art von Gewinnbeteiligung. Jeder Versicherungsnehmer zahlt nämlich seine monatlichen Beiträge an die jeweilige Versicherung. Diese von der Gemeinschaft der Versicherungsnehmer eingezahlten Beiträge werden von der Versicherung möglichst gewinnbringend angelegt. Dies hat im Regelfall zur Folge, dass tatsächlich Gewinne erzielt werden. Diese wiederum hat die Versicherung anteilmäßig an die jeweiligen Versicherungsnehmer in Form einer Überschussbeteiligung auszuzahlen. Diese Überschussbeteiligung stellt so gesehen eine stille Reserve dar, von der letztendlich die einzelnen Versicherungsnehmer anteilmäßig profitieren.
Die gesetzliche Grundlage der Überschussbeteiligung
Die Versicherungen sind nämlich gem. § 153 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) verpflichtet, die Versicherungsnehmer an den erwirtschafteten Gewinnen anteilmäßig zu beteiligen. Dies war allerdings nicht immer so. Die neue Vorschrift des § 153 Abs. 1 VVG ist erst zum 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Vor Inkrafttreten dieser Vorschrift hatte jeder Versicherungsnehmer nur einen Anspruch auf Anteile der Überschüsse, die in der sog. Erfolgsrechnung festgestellt worden waren. Diese Wertzuwächse fanden in den Bilanzen einen Niederschlag, sodass erst mit der Realisierung der Wertzuwächse eine Überschussbeteiligung erfolgen konnte.
Wenn ein Versicherungsvertrag vor der Realisierung der Wertzuwächse in der Erfolgsrechnung geendet hatte, konnte dieser Versicherungsnehmer, der ja durch seine Beitragszahlungen die Wertzuwächse […]