LAG Köln
Az: 10 Sa 84/09
Urteil vom 14.08.2009
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29.07.2008 – 16 Ca 7181/07 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von betriebsbedingten Kündigungen des Arbeitsverhältnisses der Klägerin.
Die am 01.01.1969 geborene Klägerin, geschieden, Mutter von zwei Kindern, war seit dem 02.01.1996 bei der Gemeinschuldnerin, der Firma B GmbH, als Sortiererin beschäftigt. Im Betrieb der Gemeinschuldnerin waren ca. 60 Mitarbeiter tätig.
Am 01.06.2007 wurde das Insolvenzverfahren gegenüber dem Vermögen der Gemeinschuldnerin eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt.
Gemäß Schreiben des Beklagten vom 18.06.2007 wurde die Klägerin ab dem 02.07.2007 von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt.
Der Beklagte vereinbarte mit dem bei der Gemeinschuldnerin bestehenden Betriebsrat den Interessenausgleich vom 24.07.2007 mit Namenslisten, der vorsah, dass von den insgesamt etwa 60 Mitarbeitern der Gemeinschuldnerin 13 namentlich bezeichnete Mitarbeiter, darunter die Klägerin, gekündigt werden sollten.
Die Parteien streiten über den Zugang der Kündigungserklärung des Beklagten vom 24.07.2007 mit Wirkung zum 31.10.2007.
Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin erneut vorsorglich mit Schreiben vom 30.08.2007 zum 30.11.2007.
Die Klägerin hat mit ihrer Kündigungsschutzklage vom 28.08.2007 – beim Arbeitsgericht in Köln eingegangen am 29.08.2007 – die Feststellung begehrt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch Kündigung aufgelöst sei, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbestehe. Durch Klageänderung vom 03.09.2007 hat die Klägerin sodann die Unwirksamkeit der Kündigungen vom 24.07. und 30.08.2007 geltend gemacht.
Die Klägerin hat hierzu behauptet, die Kündigung vom 24.07.2007 sei ihr nicht zugegangen. Nach ihrer Rückkehr aus ihrem Jahresurlaub Ende Juli 2007 habe sich die Klägerin im Betrieb über ihren Arbeitsantritt informiert. […]