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Offene Terrassentür kann bei Diebstahl Versicherungsschutz kosten!

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OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
Az.: 7 U 15/01
Verkündet am 17.10.2001
Vorinstanz: LG Frankfurt – Az.: 2/23 O 187/00

Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!):
Eine geöffnete Terrassentür kann auch dann den Versicherungsschutz kosten, wenn der Wohnungsinhaber während des Diebstahls zwar anwesend ist, sich aber aus Angst versteckt. Die Versicherung muss nicht zahlen, wenn nach dem Versicherungsvertrag lediglich bei erschwertem Diebstahl oder Raub Versicherungsschutz besteht.

In dem Rechtsstreit hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. September 2001 für R e c h t erkannt:
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2.11.2000 wird zurückgewiesen, soweit mit dem angefochtenen Urteil die Klage in Hohe von 29.549,50 DM nebst darauf entfallender Zinsen (Diebstahlsereignisses vom 15. Juni 1999) abgewiesen worden ist.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das Urteil beschwert die Kläger mit 29.549,50 DM. Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 543 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die Kläger verlangen mit ihrer Klage bedingungsgemäße Entschädigung aus der Haus-ratsversicherung für zwei Schadensereignisse, die sich am 15.6.1999 und 16.6.1999 ereignet haben sollen. Bei dem Diebstahl am 15.6.1999 sollen die auf Bl. 3 der Klageschrift bezeichneten Gegenstande, deren Wiederbeschaffungspreis die Kläger mit 29.549,50 DM (abgesehen von dem Modeschmuck, der nicht mehr Gegenstand der Klage ist) beziffert haben, entwendet worden sein.
Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen.
Über die hiergegen gerichtete Berufung der Kläger kann hinsichtlich des Teils der Kla-geforderung, der das Diebstahlsereignis vom 15.6.1999 betrifft, bereits jetzt entschieden werden. Hinsichtlich der für das Diebstahlsereignis vom 16.6.1999 begehrten Entschädigung bedarf es noch einer Beweiserhebung. Hinsichtlich des entscheidungsreifen Teils der Klageforderung ist die Berufung der Kläger unbegründet.
Das Diebstahlsgeschehen vom 15.6.1999 hat sich nach der Darstellung der Kl[…]


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