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Rechtsanwälte Kotz GbR

Prüfungsfrist des ausländischen Kfz-Haftpflichtversicherers bei Verkehrsunfall in Deutschland

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LG Saarbrücken, Az.: 13 T 3/16, Beschluß vom 20.6.2016
Leitsätze
Zur Dauer der bei einem Verkehrsunfall einzuräumenden Prüfungsfrist des ausländischen Kfz-Haftpflichtversicherers, wenn dieser zuvor durch das Büro Grüne Karte e.V. ermittelt werden musste.

1. Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 568 Satz 2 ZPO der Kammer zur Entscheidung übertragen, da die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweist.

2. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Homburg vom 31.03.2016 – 7 C 632/15 (17) – abgeändert mit der Maßgabe, dass der Kläger die Kosten des Rechtsstreits trägt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

5. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 1.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Der Kläger hat erstinstanzlich Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend gemacht, der sich am 14.09.2015 in H. ereignet hat. An dem Verkehrsunfall waren das klägerische Fahrzeug und ein in Portugal haftpflichtversicherter Lkw beteiligt, für den die Beklagte, eine portugiesische Haftpflichtversicherung, einstandspflichtig ist.

Durch Schreiben vom 25.09.2015 bezifferte der Kläger, der zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis von dem Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten Lkw hatte, seinen Schaden gegenüber dem Deutschen Büro Grüne Karte e.V. Der Deutsche Büro Grüne Karte e.V. teilte mit Schreiben vom 12.10.2015 die Namen und die Anschriften der Beklagten und des inländischen Regulierungsbeauftragten mit. Nach Schriftwechsel mit dem inländischen Regulierungsbeauftragten erhob der Kläger am 17.11.2015 Klage. Die Beklagte hat die Klageforderung am 21.12.2015 anerkannt, nachdem ihr die Klage im Rahmen des schriftlichen Vorverfahrens am 07.12.2015 zugestellt worden war.

Die Parteien haben den Rechtsstreit in 1. Instanz übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Amtsgericht hat der Beklagten daraufhin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Zur Begründung hat der Erstrichter ausgeführt, die Beklagte treffe die Kostentragungslast, da sie den Rechtsstreit voraussichtlich verloren hätte. Ein sofortiges Anerkenntnis liege nicht vor, da der Anspruch mit Schreiben vom 25.09.2015 geltend gemacht worden sei u[…]


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