Der Vermieter kann ein Wohnraummietverhältnis fristlos kündigen, wenn der Mieter ihm generell den Zuritt zur Wohnung (z.B. um diese potentiellen Käufern zu zeigen) verwehrt (BGH, Beschluss vom: 05.10.2010, Az: VIII ZR 221/09).
Gemäß § 543 Abs. 1 Satz 1 BGB kann ein Wohnraummietverhältnis aus wichtigem Grund von jeder Vertragspartei fristlos gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann (§ 543 Abs. 1 Satz 2 BGB). Aus § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB wird deutlich, dass der wichtige Grund in jedweder Pflichtverletzung aus dem Mietvertrag liegen kann, mithin auch in der Verletzung der vertraglich festgelegten Pflicht des Mieters, dem Vermieter Zutritt zur Wohnung zu gestatten, wenn dieser die Wohnung veräußern und deshalb Kaufinteressenten zeigen will.[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 10 Sa 1509/17 – Urteil vom 15.03.2018 I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 15. September 2017 – 26 Ca 944/17 – abgeändert. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch eine Kündigung der Beklagten vom 19. Dezember 2016 oder per […]