Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfall

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Zusammenfassung:

Wann und in welcher Höhe sind die Kosten eines Sachverständigengutachtens nach einem Verkehrsunfall erstattungsfähig? Mit dieser Frage und der Frage, inwieweit der Kunde vor Beauftragung des Sachverständigen die Angemessenheit der Höhe der zu  erwartenden Sachverständigenkosten im Sinne einer Obliegenheit zu überprüfen hat, setzte sich das Landgericht Bremen im anliegenden Urteil auseinander.

Landgericht Bremen, Az: 3 S 289/15, Urteil vom 02.09.2016

Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Bremerhaven vom 21.10.2015 (Aktenzeichen 51 C 2123/14) wird als unbegründet zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Gründe
I.

Die Parteien streiten um die Zahlung restlicher Gutachterkosten nach einem Verkehrsunfall.

Am 11.11.2014 wurde der Pkw des Klägers bei einem Verkehrsunfall beschädigt, der durch einen bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw verursacht wurde. Der Kläger ließ über die Schadenshöhe ein Sachverständigengutachten anfertigen, das Netto-Reparaturkosten von EUR 4.465,50 auswies. Das Gutachten wies neun Seiten zuzüglich einer Fotodokumentation auf und es wurden dem Kläger von der beauftragten Sachverständigen mit Rechnung vom 18.11.2014 Gutachterkosten in Höhe von insgesamt EUR 714,54 brutto inkl. MWSt. bzw. EUR 600,45 netto in Rechnung gestellt, wobei sich der Nettobetrag im Einzelnen wie folgt zusammensetzt:


Grundhonorar für Gutachten:

EUR 505,00

Bilder, 1. Fotosatz:

EUR 2,95 pro Stück (insg. sieben Stück)

Bilder, 2. Fotosatz:

EUR 2,10 pro Stück (insg. sieben Stück)

Schreibkosten je Seite:

EUR 3,50 pro Stück (insg. neun Seiten)

Schreibkosten je Kopie:

EUR 1,30 pro Stück (insg. neun Kopien)

Porto/Telefon:

EUR 16,90

Diese Beträge liegen im Vergleich zu den Werten aus der 2013 veröffentlichten Befragung zur Höhe des üblichen KfZ-Sachverständigenhonorars des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugswesen e.V. (BVSK-Honorarbefragung 2013) hinsichtlich des Grundhonorars unter dem in der Befragung angegebenen Honorarkorridor (d.[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv