Zusammenfassung: Welche Anforderungen muss man beachten, wenn man einen Verkäufer zur Nachbesserung auffordert? Muss man dem Verkäufer eine konkrete Frist zur Nachbesserung setzen oder genügt es, den Verkäufer darauf hinzuweisen, dass man eine schnelle Mangelbeseitigung verlangt? Ist es für die Dauer einer angemessenen Frist relevant, wenn der Verkäufer nach der Fristsetzung ein konkretes Datum nennt, bis zu welchem er sämtliche Mängel ankündigt beseitigt zu haben?
Bundesgerichtshof
Az: VIII ZR 49/15
Urteil vom 13.07.2016
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. September 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten, die ein Küchenstudio betreibt, Rückzahlung des Kaufpreises für eine Einbauküche und Schadensersatz.
Die Klägerin erwarb für ihren Haushalt mit Vertrag vom 26. September 2008 von der Beklagten eine Einbauküche zum Gesamtpreis von 82.913,24 € brutto. Nachdem die Klägerin 74.713 € entrichtet hatte, baute die Beklagte die Küche in der Zeit vom 16. bis zum 19. Januar 2009 ein.
Der Ehemann der Klägerin beanstandete in einem Gespräch mit dem Inhaber der Beklagten am 29. Januar oder 2. Februar 2009, die Einbauküche sei in mehrerer Hinsicht mangelhaft. Die Klägerin behauptet, ihr Ehemann habe „unverzügliche“ Beseitigung der gerügten Mängel verlangt.
Mit einer E-Mail vom 16. Februar 2009, die zur Vorbereitung auf ein wenige Tage später vorgesehenes Gespräch mit dem Inhaber der Beklagten diente, bezeichnete die Klägerin zahlreiche Mängel der Einbauküche, die sich im Gebrauch zusätzlich bemerkbar gemacht hätten, und äußerte die Bitte um „schnelle Behebung.“
Mit Schreiben vom 11. März 2009 listete die Klägerin alle ihr bekannten Mängel auf und verlangte, diese bis zum 27. März 2009 zu beheben. Die Klägerin behauptet, der Inhaber der B[…]