LG Heidelberg, Az: 1 S 42/15, Urteil vom 27.04.2016

Gründe
I. Die Parteien streiten um die Haftung aus einem Verkehrsunfall vom 18.07.2014 in Heidelberg. Der Zeuge G., der Schwiegersohn des Klägers, war Fahrer eines in der Römerstraße kurz hinter dem Römerkreis in einer Parkbucht am rechten Straßenrand geparkten PKW Mercedes 180. Er war in dieses Fahrzeug eingestiegen um auszuparken. Aus Richtung Römerkreis fuhr der Zeuge B. mit seinem PKW heran, hielt vor dem Zeugen G. an und setzte den rechten Blinker, weil er selbst in die Parkbucht einfahren wollte. Die Fahrbahn ist an dieser Stelle durch eine ununterbrochene Linie nach Zeichen 295 zu § 41 Abs. 1 StVO zur Gegenfahrbahn hin abgegrenzt. Hinter dem Zeugen B. befuhr die Beklagte Ziffer 2 in einem bei der Beklagte Ziffer 1 versicherten PKW Audi A 3 die Römerstraße. Sie überholte den Zeugen B. über die durchgezogene Linie hinweg und kollidierte beim Wiedereinscheren mit dem im Ausparkvorgang befindlichen Mercedes, der vorne links an Stoßfänger und Licht beschädigt wurde. Die Beklagte Ziffer 2 hat den Schaden auf der Basis einer Haftungsquote von 2/3 reguliert, wobei einzelne Schadenspositionen zwischen den Parteien streitig sind. Der Kläger klagt nunmehr den noch nicht regulierten Teil seines Schadens ein. In erster Instanz haben die Parteien vorwiegend über zwei Punkte gestritten, nämlich um das Eigentum des Klägers und um die Frage, ob der Zeuge G. den Unfall in einer Weise mitverursacht hat, die zu einer Haftungsquote zu Lasten des Klägers führt. Der Kläger hat behauptet, Eigentümer des von ihm 1998 gekauften und seither auf ihn zugelassenen und versicherten Mercedes‘ zu sein. Er habe ihn seinem Schwiegersohn lediglich zur Nutzung überlassen. Der Kläger hat weiter behauptet, die Beklagte Ziffer 2 sei mit überhöhter Geschwindigkeit in die Römerstraße eingefahren und habe das Fahrzeug des Zeugen B. ohne anzuhalten überholt. Das Klägerfahrzeug habe zum Kollisionszeitpunkt gestanden. Der Zeuge G. habe vor dem Ausparken links geblinkt und sich mehrfach vergewissert, ob er gefahrlos ausparken könne. Die Beklagte Ziffer 2 habe er nicht sehen können. Diese treffe die volle Haftung wegen Überholens in unklarer Verkehrslage und Überfahrens der durchgezogenen Linie. Die Beklagten haben das Eigentum des Klägers bestritten. Der Zeuge G. sei Eigentümer, er habe nach dem Unfall gegenüber der Polizei von „seinem“ Auto gesprochen, die Versicherung laufe nur wegen des Schadensfreiheitsrabatts auf den Kläger. Zum Unfall selbst haben die Beklagten vorgetragen, die Beklagte Ziffer 2 habe kurz hinter dem Zeugen B. angehalten und sei denn mit ca. 15 km/h an ihm vorbei gefahren. Sie haben bestritten, dass der Zeuge G. links geblinkt habe, dass er nach hinten geschaut habe und dass er zum Kollisionszeitpunkt stand. § 10 StVO erlege ihm aber eine gesteigerte Sorgfaltspflicht beim Ausparken auf. Für eine Verletzung dieser Sorgfaltspflichten bei einer Kollision im Zusammenhang mit dem Ausparkvorgang spreche ein Anscheinsbeweis. Das Amtsgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage durch Grundurteil für begründet erklärt….