Sonderzahlungen und der gesetzliche Mindestlohn
Im Rahmen des seit dem 1. Januar 2015 geltenden Mindestlohngesetzes ist die Anrechenbarkeit von Leistungen des Arbeitgebers in Form von Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Prämien und Zulagen einer der wesentlichen Streitpunkte zwischen Arbeitgebern und deren Beschäftigten. Bei diesem Konflikt geht es also um die Frage, ob Mitarbeiter zwar den Mindestlohn von EUR 8,50/Stunde erhalten, im Gegenzug jedoch andere bislang gewährte Leistungen des Arbeitgebers verlieren dürfen.
Nun hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) erstmalig damit befasst, inwiefern Arbeitgeber pauschale Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld in den Mindestlohn einrechnen können. Demnach wurde die erste Entscheidung des BAG zu diesem Thema mit großer Spannung erwartet.
Der Sachverhalt
Eine Klinikangestellte aus Brandenburg hatte den Präzedenzfall vor Gericht gebracht. Gemäß ihrem Arbeitsvertrage erhielt die in Vollzeit tätige Klägerin neben der monatlichen Bruttovergütung verschiedene Lohnzuschläge. Hierzu zählten ein Urlaubsgeld in Höhe von 50% der Bruttomonatsvergütung und eine Sonderzuwendung in Form von Weihnachtsgeld in gleicher Höhe. Diese Lohnzuschläge wurden der Klägerin monatlich zu je einem Zwölftel ausbezahlt. Mit dem Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes hat der Beklagte allerdings das Urlaubs- und Weihnachtsgeld in das Gehalt eingerechnet, um den vorgeschriebenen Mindestlohn einzuhalten. Die Angestellte war jedoch der Meinung, dass die Jahressonderzahlungen nicht auf den Mindestlohn anrechenbar seien, da sie dem erhöhten Aufwand während des Urlaubs bzw. als Honorierung der Betriebstreue dienten. Das BAG hat nun entschieden, dass der Arbeitgeber das monatlich gezahlte Urlaubs- und das Weihnachtsgeld auf den Mindestlohn anrechnen durfte (BAG, Urteil vom 25. Mai 2016, Az. 5 AZR 135/16).
Die Entscheidung des BAG