OLG Köln – Az.: I-2 Wx 108/17 – Beschluss vom 15.05.2017
Die weitere Beschwerde des beteiligten Landes vom 20.04.2017 gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 10.04.2017 – 11 T 147/16 – wird zurückgewiesen.
Gründe
1.
Mit Schreiben vom 04.11.2014 an das Nachlassgericht (Bl. 18 der Nachlassakte beantragte der Beteiligte zu 2. unter Vorlage eines Kostenfestsetzungsbeschlusses die Erteilung einer Ausfertigung des erteilten Erbscheins bzw. des Testaments; in dem Schreiben hieß es weiter: „Ausdrücklich weisen wir darauf hin, das (sic!) wir keine kostenpflichtige Auskunft aus Akten und Büchern hiermit beantragen.“ Das Amtsgericht wies mit Schreiben vom 06.11.2014 (Bl. 22 der Nachlassakte) darauf hin, dass die gewünschte Auskunft gebührenpflichtig sei und das Schreiben vom 04.11.2014 als erledigt betrachtet werde. Mit Schreiben vom 21.11.2014 (Bl. 23 der Nachlassakte) führte der Beteiligte zu 2. aus, eine Auskunft sei ausdrücklich nicht beantragt worden; vielmehr sei die – kostenfreie – Erteilung einer Ausfertigung des erteilten Erbscheins bzw. des Testaments beantragt worden. Durch Schreiben vom 01.12.2014 (Bl. 24 der Nachlassakte) teilte das Amtsgericht dem Beteiligten zu 2. mit, eine Verfügung von Todes wegen liege nicht vor und ein Erbschein sei bisher nicht beantragt worden.
Am 01.12.2016 hat die Geschäftsstelle des Amtsgerichts eine Gebühr in Höhe von 15,– € mit der Bezeichnung „1401 Bescheinigungen und schriftliche Auskünfte aus Akten und Büchern JVKostG nach dem 01.08.2013“ in Ansatz gebracht (Bl. III der Nachlassakte), die dem Beteiligten zu 2. am 02.12.2016 in Rechnung gestellt worden ist (Bl. IIIa der Nachlassakte).
Auf die vom Beteiligten zu 2. mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 04.12.2014 eingelegte Erinnerung (Bl. 25 der Nachlassakte) hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 13.07.2015 (Bl. 43 der Nachlassakte) die Kostenrechnung aufgehoben und die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen. Die hiergegen vom beteiligten Land mit Schreiben der Bezirksrevisorin bei dem Amtsgericht Köln vom 18.05.2016 (Bl. 1 der Akte AG Köln 110 AR 2/15) eingelegte Beschwerde hat nach Übertragung der Sache durch den Einzelrichter (Bl. 16 der Akte AG Köln 110 AR 2/15) die 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln mit Beschluss vom 10.04.2017 (Bl. 18 der Akte AG Köln 110 AR 2/15) zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die von der Kammer im vorgenannten Beschluss zugelassene weitere Beschwerde des beteiligten Landes, die mit Schreiben […]