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Fahrtenbuchauflage nach Veräußerung des Tatfahrzeugs?

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 11 CS 18.2476 – Beschluss vom 12.03.2019

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 1.200,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Die Antragstellerin wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, und die hierzu ergangenen Nebenverfügungen.

Am 3. April 2018 wurde mit einem zu diesem Zeitpunkt auf die Antragstellerin zugelassenen Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen GUN-… bei einer Geschwindigkeit von 156 km/h der erforderliche Mindestabstand von 78 m zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten und damit eine nach dem Bußgeldkatalog mit einer Regelbuße von 180,- EUR und einem Punkt belegte Ordnungswidrigkeit begangen. Der Abstand betrug lediglich 27 m. Auf dem mit Schreiben des Polizeiverwaltungsamts vom 9. April 2018 übersandten Anhörungsbogen teilte die Antragstellerin mit, sie gebe die Ordnungswidrigkeit nicht zu und verweigere die Aussage. Der nachfolgend angehörte Ehemann und Bevollmächtigte der Antragstellerin gab an, er sei an diesem Tag mit einem anderen Fahrzeug in Sachsen unterwegs gewesen. Sie hätten zwei Söhne, einen Schwiegersohn und zwei Brüder.

Der verantwortliche Fahrzeugführer konnte nicht festgestellt werden, da das Gesicht des auf dem Foto gezeigten Fahrzeugführers durch eine Sonnenblende verdeckt war. Verfolgungsverjährung trat am 3. Juli 2018 ein.

Im Rahmen der Anhörung zum Erlass einer Fahrtenbuchauflage teilte die Antragstellerin mit, der verantwortliche Fahrzeugführer sei ihr sehr wohl bekannt. Da es sich um einen Blutsverwandten ersten Grades handle, mache sie von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Das Fahrzeug stehe nur dem engsten Familienkreis zur Verfügung und werde nicht von irgendwelchen Fremden benutzt.

Nach nochmaliger Anhörung verpflichtete das Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen die Antragstellerin gestützt auf § 31a StVZO durch Bescheid vom 25. Juli 2018, für die Dauer von neun Monaten ab Zustellung des Bescheids ein Fahrtenbuch für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen GUN-… und jedes etwaige Ersatzfahrzeuge zu führen. Weiter gab es ihr auf, das Fahrtenbuch mindestens sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren, auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen und – unter Androhung eines Zwangsgelds – ohne weitere Aufforderung vierteljährlich zur Prüfung vorzulegen. Für […]


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