Schmerzensgeld und Schadensersatz: Unfall im Gefälligkeitsverhältnis – Urteil des LG Nürnberg-Fürth
Das LG Nürnberg-Fürth hat in seinem Urteil vom 21.11.2014 entschieden, dass der Beklagte an die Klägerin Schmerzensgeld in Höhe von 12.000,00 € zuzüglich Zinsen zu zahlen hat. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass der Beklagte auch für zukünftige, aus dem Unfall resultierende Schäden aufkommen muss. Das Gericht erkannte ein Mitverschulden der Klägerin an, wies jedoch die Argumentation des Beklagten bezüglich eines stillschweigenden Haftungsausschlusses zurück.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Der Beklagte wird zur Zahlung von 12.000,00 € Schmerzensgeld plus Zinsen an die Klägerin verurteilt.
Das Gericht stellt fest, dass der Beklagte auch für zukünftige Schäden verantwortlich ist.
Ein Mitverschulden der Klägerin wird anerkannt, reduziert aber nicht die grundsätzliche Haftung des Beklagten.
Ein stillschweigender Haftungsausschluss im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses wird vom Gericht nicht anerkannt.
Die Haftpflichtversicherung des Beklagten hatte bereits einen Teilbetrag gezahlt, was auf den Gesamtbetrag angerechnet wird.
Der Beklagte muss die Kosten des Rechtsstreits tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten der Klägerin werden nicht erstattet, da ein direkter Anspruch nicht geltend gemacht wurde.
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Gefälligkeitsverhältnisse und Haftungsausschluss: Eine Ausnahme im Schadensfall
Gefälligkeitsverhältnisse sind in unserem Alltag weit verbreitet und beinhalten kleine Hilfestellungen, die wir einander erweisen. Doch was passiert, wenn bei einer solchen Gefälligkeit ein Schaden entsteht? In der Regel haftet derjenige, der den Schaden verursacht hat. Allerdings gibt es auch Ausnahmen, wie den stillschweigenden Haftungsausschluss. Dieser kommt jedoch nur unter sehr engen Voraussetzungen in Betracht, wie beispielsweise bei Gefälligkeiten.
Ein stillschweigender Haftungsausschluss sollte jedoch nicht als selbstverständlich angesehen werden, da er[…]