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Rechtsanwälte Kotz GbR

Haftpflichtversicherung – Insolvenz des Versicherungsnehmers – Ansprüche des Geschädigten

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BGH, Az: IV ZR 264/89, Urteil vom 09.01.1991
Leitsätze:
1. Gemäß VVG § 154 Abs 1 S 1 hat der Haftpflichtversicherer, wenn abgesonderte Befriedigung gemäß VVG § 157 verlangt wird, die Entschädigung binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt an zu leisten, in welchem der Anspruch des Dritten durch rechtskräftiges Urteil, durch Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt worden ist.

2. Der Hersteller einer neuen Anlage, die er als universell geeignet zum Einbau in beliebige Personenkraftwagen anbietet, kann Versicherungsschutz im Rahmen der Produkthaftpflichtversicherung nicht schon dann beanspruchen, wenn er die Anlage nur in einem beliebigen Fahrzeug einbaut. Die Risikoausschlußklausel hinsichtlich nicht ausreichend erprobter Erzeugnisse greift ein, solange keine Erprobung auf universelle Eignung der Anlage zum Einbau in beliebige Fahrzeuge durchgeführt worden ist.

Auf die Revision der Beklagten wird das Grund- und Teilurteil des 1. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. September 1989 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand
Die drei Kläger, Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, beanspruchen von der Beklagten, dem Produkthaftpflichtversicherer der 1986 in Konkurs gefallenen H. GmbH (künftig Gemeinschuldnerin) abgesonderte Befriedigung gemäß § 157 VVG aus einer ihrer Ansicht nach bestehenden Entschädigungsforderung der Gemeinschuldnerin.

Sie schlossen mit der Gemeinschuldnerin am 3. April 1985 einen Vertrag, demzufolge ihnen für bestimmte Gebiete im In- und Ausland das alleinige Vertriebsrecht für eine von der Gemeinschuldnerin hergestellte Flüssiggasanlage für Verbrennungsmotoren übertragen wurde, die in beliebige Personenkraftwagen eingebaut werden sollten. Die Kläger kauften und verkauften diese Anlagen auf eigene Rechnung und im eigenen Namen. Die Gemeinschuldnerin schloß mit der Beklagten ab 1. Mai 1985 einen Industrie-Haftpflichtversicherungsvertrag auf der Basis der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) ab, der das Produkthaftpflichtversicherungsrisiko einschließt. Besonderheiten[…]


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