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Rechtsanwälte Kotz GbR

Erstattung von Werklohn im Dreiecksverhältnis

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Der Bau eines Hauses ist regelmäßig mit vielen praktischen und rechtlichen Problemen verbunden. Viele Bauherren setzen mittlerweile darauf, die Bauleitung einem einzelnen Unternehmer zu übertragen, der dann wiederum verschiedene Handwerker für einzelne Bauleistungen beauftragt. Die beiden Unternehmen müssen in der Regel einen Bauvertrag miteinander schließen, der die Grundlage für die Zahlung des Werklohns darstellt. Grundsätzlich ist jedes dieser Rechtsverhältnisse getrennt voneinander zu betrachten, doch es gibt Fälle, in denen die Rechtskreise der drei Parteien sich berühren. Damit entsteht ein Dreiecksverhältnis zwischen Bauherren, Unternehmer und dem vom Unternehmer beauftragten Handwerker.
Wovon ist die Vergütung bei Bauleistungen abhängig?
Gemäß § 631 I BGB wird der Werkunternehmer durch den Werkvertrag zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Auftraggeber (Besteller) zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Der Anspruch auf Werklohn gegen den Auftraggeber ist mit der Abnahme der Werkleistungen durch den Auftragnehmer fällig. Abnahmen durch einen Dritten wie beispielsweisen einem Architekten muss der Werkunternehmer nur bei vorliegender Bevollmächtigung gegen sich gelten lassen Die Abnahme findet selbstverständlich nur statt, wenn keine Baumängel vorliegen. Handelt es sich dabei um wesentliche Mängel, kann eine Nachbesserung oder eine Neuherstellung gefordert werden. Stellen auch diese den Auftraggeber nicht zufrieden, kann er ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 641 Abs. 3 BGB gegenüber dem Auftragnehmer geltend machen. Dieser wiederum kann dem Auftraggeber einen Erfüllungsanspruch entgegen halten. Der BGH hat in einem Urteil diesem Zusammenhang entschieden, dass die Beweislastpflicht beim Einbehalten des Werklohns beim Auftragnehmer liegt. Die Untergrenze des Betrages, den der Auftraggeber zurückhalten kann, ist das Dreifache der Kosten, die für die Beseitigung der Mängel erforderlich sind bzw. wären[…]


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