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Bußgeldverfahren: Versagung rechtliches Gehör

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Rechtsbeschwerde wegen der Versagung des rechtlichen Gehörs
OLG Hamm, Az.: III-2 RBs 181/15, Beschluss vom 13.01.2016
Rechtsbeschwerde: Auf den Antrag des Betroffenen vom 09.07.2015 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 79 ff. OWiG gegen das Urteil des Amtsgerichts Schwelm vom 03.07.2015 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 13.01.2016 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter gem. § 80 a Abs. 1 OWiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

1. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

2. Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundliegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Schwelm zurückverwiesen.
Gründe:
I.

Das Amtsgericht Schwelm hat den Betroffenen mit Urteil vom 03.07.2015 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 31 km/h — außerorts, nach Abzug der Toleranzen – zu einer Geldbuße von 120,00 Euro verurteilt.

Gegen dieses in Anwesenheit des-Betroffenen und seines Verteidigers verkündete und dem Verteidiger auf Anordnung des Vorsitzenden vom 05.08.2015 am 21.08.2015 zugestellte hat der Betroffene mit dem am 09.07.2015 bei dem Amtsgericht Schwelm eingegangenen (Telefax-)Schreiben seines Verteidigers vom selben Tag die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt und den Antrag mit dem am 21.09.2015 bei dem Amtsgericht in Schwelm eingegangenen (Telefax-)Schreiben seines Verteidigers vom selben Tag mit der näher ausgeführten Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Zuschrift vom 27.11.2015 beantragt wie erkannt.

II.

Der rechtzeitig angebrachte sowie form— und fristgerecht begründete Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat in der Sache — zumindest vorläufig – Erfolg.

Die Rechtsbeschwerde war wegen Versagung des rechtlichen Gehörs zuzulassen und das angefochtene Urteil aufzuheben.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Zuschrift vom 27.11.2015.u.a. Folgendes ausgeführt:

„Da das Amtsgericht Schwelm den Betroffenen zu einer Geldbuße von mehr als 100,00 Euro, aber nicht mehr al[…]


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