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Rechtsanwälte Kotz GbR

Schadensersatz nach Verkehrsunfall – Nachträgliche Beilackierung Fahrzeugtür

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Fiktive Abrechnung von nachträglich durchgeführter Beilackierung einer unbeschädigten Fahrzeugtür
AG Neuss – Az:  75 C 1250/11  – 23.08.2011
Orientierungssatz
Die fiktive Abrechnung kann nicht nachträglich um einzelne Kostenpositionen (hier: Beilackierung der nicht beschädigten Tür), die sich erst bei einer anschließend durchgeführten Reparatur herausstellen, ergänzt werden.(Rn.10)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Abfassung des Tatbestandes wurde gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
I.

Symbolfoto: Von Aleksandr Kondratov/Shutterstock.com

Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von restlichen Reparaturkosten in Höhe von 297,46 EUR gem. §§ 823 BGB, 18 StVG, 115 VVG.

1.

Die Klage gegen den Beklagten zu 1) ist unbegründet.

Der Beklagte ist nicht passivlegitimiert. Insofern haben der Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) von der Klägerin unbestritten vorgetragen, dass der Beklagte zu 1) weder Halter noch Fahrer des Unfallfahrzeuges war bzw. ist. Zudem ist der Beklagte zu 1) auch nicht Versicherungsnehmer bei der Beklagten zu 2).

2.

Der Klägerin steht kein Anspruch auf Ersatz weiterer fiktiver Reparaturkosten gegen die Beklagte zu 2) zu.  Die grundsätzliche Einstandspflicht der Beklagten zu 2) für den der Klägerin aufgrund des Unfalls vom 21.05.2010 entstandenen Schadens ist unstreitig. Der Anspruch ist der Höhe nach aber bereits vollumfänglich von der Beklagten zu 2) reguliert.

Die Beklagte zu 2) hat zu Recht den Schaden auf Basis der Stundensätze der Fa. … abgerechnet.

Die Klägerin hat bei fiktiver Abrechnung lediglich Anspruch auf Ersatz der Kosten, die zur Reparatur ihres Fahrzeugs im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB erforderlich sind. Der BGH hat in seinem sogenannten „Porsche-Urteil“ (Urt. v. 29.04.2003 BGHZ 155, 1) nichts anderes entschieden. Dort heißt es wörtlich: „… kann dem Berufungsgericht vom Ansatz her in der Auffassung beigetreten werden, dass der Geschädigte, der mühelos e[…]


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