LAG Köln, Az: 11 Sa 148/12, Urteil vom 19.06.2012
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 20.12.2011 – 6 Ca 1718/11 – teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Auskunft über seine Fahrzeiten bei der Beklagten für den Zeitraum 01.01.2010 bis 30.09.2010 durch Vorlage einer Kopie der Aufzeichnung für seine Arbeitszeit bezüglich der Fahrzeuge mit den Kennzeichen: und zu erteilen.
2. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Rahmen einer Stufenklage über Ansprüche des Klägers auf Vergütung von Mehrarbeit.
Der Kläger war in der Zeit vom 03.08.2009 bis 30.09.2010 bei der Beklagten, die eine Spedition betreibt, als LKW-Fahrer beschäftigt. Wegen der Einzelheiten des Arbeitsvertrages vom 15.08.2009 wird auf Bl. 30 ff. d.A. verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat mit Teilurteil vom 20.12.2011 (Bl. 77 ff. d.A.) die Klage des Klägers auf Auskunft über seine Fahrzeiten bezgl. vier näher bezeichneter Lastkraftwagen für die Dauer seiner Beschäftigung durch Vorlage kopierter Arbeitszeitaufzeichnungen zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Auskunftsanspruch sei jedenfalls durch Hinnahme der Lohnabrechnungen verwirkt. Zudem diene der Herausgabeanspruch nach § 21 a Abs. 7 Satz 3 ArbzG nicht der Absicherung von Überstundenvergütungsansprüchen. Wegen der weiteren Einzelheiten des streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Gegen das ihm am 03.01.2012 zugestellte Teilurteil hat der Kläger am 03.02.2012 Berufung eingelegt und diese am 16.02.2012 begründet.
Der Kläger behauptet, er habe die Beklagte bereits mit außergerichtlichem Schreiben vom 30.12.2010 auf die fehlerhaften Lohnabrechnungen hingewiesen. Er wendet sich gegen die Annahme des Arbeitsgerichts, sein Anspruch sei durch Untätigkeit verwirkt.
Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Teilurteils des Arbeitsgerichts Aachen vom 20.12.2011 die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft über seine F[…]