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Darlehensforderung – Verjährung des Rückzahlungsanspruchs

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LG Heilbronn – Az.: 6 O 216/16 – Urteil vom 20.07.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 5.603,36 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin, die vormals als … firmierte, und der Beklagte schlossen am 01.02.2000 einen Ratenkreditvertrag über einen Nettokreditbetrag in Höhe von DM 62.754,81 mit einer Laufzeit von 73 Monaten und Monatsraten zu je DM 1.500. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vertrags wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.

Nachdem der Beklagte in Zahlungsrückstand geraten war, mahnte die Klägerin diesen mit Schreiben vom 19.05.2004, setzte eine Frist zur Rückzahlung des rückständigen Betrages von mindestens zwei Raten und mehr als 5% des Nettokreditbetrages und kündigte bei Nichtzahlung innerhalb der gesetzten Zweiwochenfrist die Einforderung der gesamten Restschuld an. Nach ergebnislosem Fristablauf kündigte die Klägerin den Darlehensvertrag verzugsbegründend am 19.08.2004. Die Gesamtforderung betrug zu diesem Zeitpunkt € 19.180,87 und wurde durch Zahlungen des Beklagten bis 16.07.2007 auf € 5.603,36 reduziert. Im Jahr 2007 zog der Beklagte um. Briefe der Klägerin erreichten den Beklagten bis zum Oktober 2015 nicht. Seine Korrespondenz mit der Klägerin fand der Beklagte nach dem Umzug nicht mehr und leistete aus diesem Grund keine weiteren Zahlungen.

Am 22.10.2015 ging beim Amtsgericht Hagen der streitgegenständliche Antrag der Klägerin auf Erlass eines Mahnbescheides gegen den Beklagten ein. Mit der Klageerwiderung hat der Beklagte den Widerruf seiner auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung erklärt.

Die Klägerin behauptet, der Abschluss des Darlehensvertrages sei nicht von dem Abschluss eines Restschuldversicherungsvertrages abhängig gemacht worden, weshalb schon aus diesem Grund keine Sittenwidrigkeit vorliegen könne. Hinsichtlich der Zinshöhe behauptet die Klägerin, ab dem Zeitpunkt der Kündigung seien lediglich Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz erhoben worden, wie sich aus der Anlage K 3 ergebe. Zudem vertritt die Klägerin die Auffassung, der vom Beklagten im Wege der Hilfsaufrechnung g[…]


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