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Fahrlässige Körperverletzung durch Unterlassen – unbeaufsichtigt in Wohnung laufender Hund

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Fahrlässige Körperverletzung: Keine Strafbarkeit für den Besitzer eines in der Wohnung unbeaufsichtigten Hundes
Im Kontext des deutschen Strafrechts gibt es oft komplexe Urteile zu verarbeiten. Dieses aktuelle Urteil, erlassen von dem Landgericht Aachen (LG Aachen – Az.: 60 Qs 24/20 – Beschluss vom 08.06.2020), dreht sich um einen Fall, der die Fahrlässige Körperverletzung durch Unterlassen in den Vordergrund stellt. Im besonderen Fokus stand hierbei ein in einer Wohnung unbeaufsichtigter Hund und sein Besitzer. Es musste geklärt werden, ob der Besitzer des Hundes für eventuelle Schäden, die das Tier verursacht, strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 60 Qs 24/20 >>>

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Die Hintergründe des Falls
Die Staatsanwaltschaft hatte den Eigentümer des Hundes wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäß § 229 StGB angeklagt. Sie war der Auffassung, dass die Strafbarkeit des Beschuldigten gegeben sei, weil er seinen Hund in der Wohnung unbeaufsichtigt und in Reichweite eines Säuglings laufen ließ. Hierbei ging es um die Frage, ob ein Tatverdacht besteht, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher ist als eine Freisprechung aufgrund des Ermittlungsergebnisses.
Der rechtliche Kontext
Die Annahme der Staatsanwaltschaft konnte vom Gericht nicht bestätigt werden. Sie lehnte den Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens sowohl aus tatsächlichen als auch aus rechtlichen Gründen ab. Das Gericht führte aus, dass die Anschaffung und das Halten eines Hundes an sich keinen strafrechtlich relevanten Tatvorwurf begründen. Es wurde ebenfalls festgestellt, dass selbst bei Annahme des der Anklage zugrunde liegenden Sachverhalts kein strafbares Unterlassen des Angeklagten vorliegt.
Der Fahrlässigkeitsvorwurf im Fokus
Es wurde klargestellt, dass eine Sorgfaltspflichtverletzung, die den Fahrlässigkeitsvorwurf begründet, nicht allein aufgrund der Tatsache festgestellt werden kann, dass der Beschuldigte seinen Hund in der Wohnung unbeaufsichtigt ließ. Dies ist insbesondere der Fall, wenn keine Verhaltensauffälligkeiten des Hundes vorliegen, die erhöhte Sorgfaltspflichten des Angeklagten hätten begründen können. Sollte es solche Verhaltensauffälligkeiten gegeben haben, wäre es zusätzlich erforderlich gewesen, dass diese Vorhersehbarkeit des Geschehens für den Beschuldigten subjektiv gegeben war.
Keine Strafbarkeit für den Hundebesitzer
In der Entscheidung des Gerichts heißt es also,[…]


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