Zusammenfassung: Ein Arbeitnehmer spielt während des Zeitraums seiner Arbeitsunfähigkeit Fußball und gibt gegenüber dem Arbeitgeber an, dass die Arbeitsunfähigkeit auf Kniebeschwerden beruhe. Später behauptet der Arbeitnehmer, nachdem er beim Fußballspielen erwischt wurde, die Arbeitsunfähigkeit beruhe auf einer Depression. Kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis wirksam kündigen?
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Az: 7 Sa 672/14
Urteil vom 11.11.2015
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 5. November 2014 – Az.: 4 Ca 958/14 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 29. April 2014 noch durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 30. April 2014 aufgelöst worden ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) zu tragen.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung.
Der 1982 geborene, ledige Kläger ist bei der Beklagten seit dem 1. Dezember 2010, seit dem 1. Oktober 2011 auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags vom 13. Oktober 2011 (Bl. 4 ff. d. A.) mit Dienstsitz in C-Stadt beschäftigt. Er war zuletzt als Maschinenführer (Anlage, Fahren, Abfüllen u. ä.) im Bereich Silicas tätig. Er ist in die Tarifgruppe E 04 eingruppiert und erhält ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von 3.035,00 € bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 37,5 Stunden. Hinsichtlich der anzuwendenden Kündigungsfristen verweist der Arbeitsvertrag in § 3 Abs. 2 auf den „jeweils geltenden Tarifvertrag“. In § 8 Abs. 6 ist unter anderem die Anwendbarkeit der „Tarifverträge der chemischen Industrie in ihrer jeweils geltenden Fassung“ vereinbart.
Die Beklagte beschäftigt mehr als 10 Mitarbeiter. Ein Betriebsrat besteht.
Der Kläger […]