KG Berlin, Az.: 4 Ws 140/15 – 141 AR 605/15, Beschluss vom 30.12.2015
Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des zur Durchführung der Hauptverhandlung in der Strafkammer 74 am 10. Dezember 2015 berufenen Vertretungsrichters vom 9. Dezember 2015 aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschwerdeführer insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse Berlin.
Gründe
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Gegen den Angeklagten, der am 25. August 2015 gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 20. August 2015 Berufung erhob, ist vor der Strafkammer 74 des Landgerichts Berlin das Berufungsverfahren anhängig. Die Akten gingen am 23. September 2015 bei der Berufungskammer ein. Deren Vorsitzende beraumte am 30. September 2015 die Berufungshauptverhandlung auf den 10. Dezember 2015 an und lud zu dieser auch den vom Amtsgericht am 1. Juni 2015 gemäß § 140 Abs. 2 StPO zum Pflichtverteidiger bestellten Rechtsanwalt D. M. als Verteidiger.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 9. Dezember 2015 nahm Richter am Landgericht W., der zur Vertretung der Vorsitzenden in der Berufungshauptverhandlung bestimmt worden war, die Bestellung von Rechtsanwalt M. gemäß § 143 StPO zurück. Zur Begründung führte er aus, dass angesichts der in erster Instanz verhängten bedingten Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten und des Verschlechterungsverbots die Mitwirkung eines Verteidigers nicht mehr erforderlich sei. Eine Abschrift dieses Beschlusses wurde am Nachmittag des 9. Dezember 2015 per Telefax nur an das Büro des Verteidigers gesandt. Mit Faxschreiben vom selben Tage erhob Rechtsanwalt M. für den Angeklagten gegen seine Entpflichtung die dem Senat vorliegende Beschwerde. Die Hauptverhandlung am 10. Dezember 2015 wurde mit der Begründung ausgesetzt, dass keine Zeugen geladen worden seien, da das Gericht von einer wirksamen Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch ausgegangen sei.
1. Die Beschwerde des Angeklagten ist nach § 304 Abs. 1 StPO zulässig. Sie ist insbesondere nicht nach § 305 Satz 1 StPO ausgeschlossen, denn der angegriffene Beschluss steht mit der Urteilsfällung in keinem inneren Zusammenhang, sondern dient vielmehr unabhängig davon der Sicherung […]