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Rechtsanwälte Kotz GbR

Gesetzliche Unfallversicherung – Arbeitsunfall bei Zigarettenpause

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SG Karlsruhe, Az.: S 4 U 1189/15, Urteil vom 27.10.2015
Leitsätze: Ist nach dem Verlassen eines Arbeitsplatzes durch einen Versicherten und anschließendem Unfall streitig, ob ein Gang zur Raucherpause oder ein Gang zur Toilette beabsichtigt war, liegt die Feststellungslast für das Vorliegen eines (versicherten) Gangs zur Toilette bei dem Arbeitnehmer. Können Indizien nicht entkräftet werden, dass zunächst eine Raucherpause beabsichtigt war, ist ein Arbeitsunfall nicht nachgewiesen. Insoweit ist es unerheblich für das Ergebnis, wenn der zurückzulegende Weg zur Toilette und Raucherraum identisch ist und es naheliegt, dass nach der Raucherpause noch eine reguläre Pausenzeit verbracht oder eine Toilettenpause eingelegt werden sollt.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist das Vorliegen eines Arbeitsunfalles im Streit.

Die am … geborene Klägerin erlitt während ihrer Arbeitsschicht als Monteurin am … einen Unfall, als ihr ein Kollege mit dem Gabelstapler über den Fuß fuhr. Zu dem Unfall kam es, als die Klägerin am Unfalltag um 17:45 Uhr und damit 15 Minuten vor ihrer nächsten regulären Pause ihren Arbeitsplatz verließ und hierbei plötzlich den Fuß- und Fahrweg zwischen ihrem Arbeitsplatz und dem Schichtführerbüro betrat. Die Klägerin wurde sogleich beim Betreten der Fahrbahn von dem Gabelstapler ihres Kollegen K erfasst, welcher nicht genug Zeit hatte, sein Fahrzeug abzubremsen. Die Klägerin hatte nicht darauf geachtet, ob ein Fahrzeug auf dem Weg unterwegs war. Allerdings hatte sich der Gabelstapler gerade in einer Art totem Winkel befunden, da eine Stellwand mit betrieblichen Nachrichten zwischen den Arbeitsplatz der Klägerin von dem Fahrweg abgrenzte; so sah die Klägerin den Gabelstapler nicht, als dieser hinter ihrem Arbeitsplatz vorbeifuhr, und der Gabelstaplerfahrer sah nicht, dass die Klägerin sich anschickte, die Fahrbahn zu betreten. Diese Informationstafel ist inzwischen entfernt und an einer anderen Stelle angebracht worden.

Im Durchgangsarztbericht des Dr. V vom … wurde als Erstdiagnose eine Quetschung des rechten Fußes angegeben.

Nach der Unfallsofortmeldung des Arbeitgebers, der Firma … in …, habe die Klägerin sich auf dem Weg nach draußen (Ausgang am S[…]


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