Einführung
Obwohl die meisten Arbeitnehmer die Begriffe „Interessenausgleich“ und „Sozialplan“ schon einmal gehört haben, kennen viele Beschäftigte die genauen Bedeutungen nicht. Sowohl ein Interessensausgleich als auch ein Sozialplan kommen nur dann ins Spiel, wenn der Arbeitgeber eine größere Umstrukturierung im Betrieb plant. Bei einer solchen Betriebsänderung stehen dem Betriebsrat gemäß § 111 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) gewisse Beteiligungsrechte zu. Für die Anwendbarkeit des § 111 BetrVG müssen allerdings einige Voraussetzungen erfüllt sein.
Betriebsänderung
Damit § 111 BetrVG Anwendung finden kann, muss zunächst ein Betriebsrat im betreffenden Unternehmen bestehen. Mit dem bestehenden Betriebsrat muss jedoch nur ernsthaft über die geplante Betriebsänderungen verhandelt werden, falls mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer im Unternehmen beschäftigt sind. Ansonsten reicht eine rechtzeitige und umfassende Informierung aus. Weiterhin muss es sich um Änderungen handeln, die wesentliche Nachteile für zumindest erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben. Bei dieser Voraussetzung spielt es keine Rolle, ob die wesentlichen Nachteile tatsächlich eintreten, die Möglichkeit eines Eintritts ist hier völlig ausreichend. Beispiele für Betriebsänderungen sind in etwa Stilllegungen oder Einschränkungen des ganzen Betriebs oder wesentlicher Betriebsteile. Darüber hinaus kann auch die grundlegende Änderung der Betriebsorganisation oder neue Arbeitsmethoden bzw. Fertigungsverfahren zu der Annahme einer Betriebsänderung führen.
Interessenausgleich
Sind die Voraussetzungen des § 111 BetrVG erfüllt und eine Betriebsänderung liegt vor, muss der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich verhandeln. Bei einem Interessenausgleich handelt es sich um eine Vereinbarung, die allgemeine Regelungen über die Abwicklung der Umstrukturierung enthalten.
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