VG Ansbach – Az.: AN 17 K 19.02489 – Urteil vom 04.03.2020
1. Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.
2. Der Rechtsstreit wird an das Landgericht … â Kammer für Baulandsachen â verwiesen.
3. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Ausübung eines gemeindlichen Vorkaufsrechts durch den Beklagten vom 15. November 2019.
Die Klägerin ist laut Grundbuch des Amtsgerichts … von … Alleineigentümerin des Grundstücks mit der Flurnummer …, Gemarkung …, das dort näher als â…, Landwirtschaftsfläche zu 2.528 qmâ bezeichnet ist.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 9. Oktober 2019, Urkundenrolle Nr. …, veräuÃerte die Klägerin das Grundstück an die Beigeladene zu einem Kaufpreis von 171.904,00 EUR, wobei der Quadratmeterpreis 68,00 EUR betrug. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2019 beantragte die amtlich bestellte Vertreterin des beurkundenden Notars bei dem Beklagten die Erteilung eines Zeugnisses, dass dieser kein Vorkaufsrecht nach den §§ 24 ff. BauGB zustehe beziehungsweise sie ein bestehendes Vorkaufsrecht mitteilen solle. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2019 benachrichtigte der Beklagte den beurkundenden Notar, dass der Gemeinderat in seiner Sitzung am 14. November 2019 über die Ausübung des Vorkaufsrechts beschlieÃen würde.
Mit Bescheid vom 15. November 2019 erklärte der Beklagte die Ausübung eines Vorkaufsrechts gemäà §§ 24 ff. BauGB bezüglich des benannten Grundstücks der Klägerin und legte unter Berufung auf § 28 Abs. 3 BauGB den von ihm zu zahlenden Betrag auf Basis eines Quadratmeterpreises von 30,00 EUR auf insgesamt 75.840,00 EUR fest. Der Bescheid ging der Klägerin am 18. November 2019 per Einschreiben mit Rückschein zu.
Die Klägerin hat hiergegen mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2019, eingegangen per Telefax am 13. Dezember 2019, vorsorglich Widerspruch bei dem Beklagten eingelegt. Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2019, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach per Telefax eingegangen am 12. Dezember 2019, hat die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 15. November 2019 erhoben und zunächst keine Anträge gestellt.
Der Beklagte hat zunächst beantragt, die Klage abzuweisen.
Nachdem das Gericht die Grundstückskäuferin mit Beschluss vom 18. Dezember 2019 notwendig beigeladen hatte, hat es die Beteiligten mit Schreiben vom 15. Januar 2020 auf eine mögliche Zuständigkeit des Landgerichts … â Kammer für Baulandsachen â[…]