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Wiederaufnahmeverfahren – neue Tatsache

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LG Berlin, Az.: 537 Qs 30/11, Beschluss vom 21.03.2011

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 10. Februar 2011 aufgehoben.

Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren nach rechtskräftiger Verurteilung durch Strafbefehl vom 12. Februar 2009 wieder aufzunehmen, wird für zulässig erklärt.

Die Landeskasse Berlin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.
Gründe
I.

Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin erließ am 12. Februar 2009 gegen den Verurteilten einen Strafbefehl wegen versuchter Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung nach §§ 223 Abs. 1, 22, 185, 52 StGB.

Nach form- und fristgerechtem Einspruch des Verurteilten hiergegen stellte das Amtsgericht Tiergarten in Berlin in der Hauptverhandlung vom 5. Mai 2009 das Verfahren gegen ihn gemäß § 153a Abs. 2 StPO vorläufig ein und erteilte ihm die Auflage, einen Geldbetrag von 600,- € in monatlichen Raten zu je 200,- €, beginnend ab dem 31. Mai 2009, an die gemeinnützige Organisation „t. d. h.“ zu zahlen sowie die Zahlung dem Gericht unaufgefordert zu den Akten nachzuweisen.

Symbolfoto: : Sikov/Bigstock

Da in der Folgezeit kein Zahlungsnachweis bei Gericht einging und der Verurteilte auch auf die gerichtliche Zahlungsaufforderung vom 3. Juli 2009 nicht reagierte, beraumte das Amtsgericht erneut einen Hauptverhandlungstermin an.

Zu diesem Hauptverhandlungstermin am 3. November 2009 erschien der Verurteilte trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne Angabe von Gründen nicht, so dass das Amtsgericht seinen Einspruch gegen den Strafbefehl gemäß § 412 StPO verwarf.

Diese Entscheidung wurde in der Folgezeit rechtskräftig.

Im Rahmen der Vollstreckung des gegen den Verurteilten mit dem Strafbefehl ebenfalls angeordneten Fahrverbotes teilte dieser sodann mit, dass er die ihm mit Beschluss vom 5. Mai 2009 erteilte Geldauflage durch Zahlung vom 9. Juli 2009 vollständig erfüllt habe.

Auf Nachfrage des Amtsgerichts bestätigte die gemeinnützige Organisation „t. d. h.“ den Eingang der Zahlung in Höhe von 600,- € am 14. Juli 2009.

Der Verurteilte hat nunmehr durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 26. Juli 2010 die Wiederaufnahme[…]


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