Landgericht Duisburg – Az.: 69 Qs 46/17 – Beschluss vom 17.01.2018
Auf die Beschwerde werden Gerichtskosten in Höhe von 5.304,21 € nicht erhoben. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
I.
Der Betroffene wendet sich gegen die Höhe der gegen ihn festgesetzten Gerichtskosten.
Dem Betroffenen wurde mit Bußgeldbescheid der Stadt Duisburg vom 5. April 2016 zur Last gelegt, am 26. Februar 2016 auf der A 40 in Fahrtrichtung Dortmund die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 21 km/h überschritten zu haben. Gegen ihn wurde infolgedessen eine Geldbuße in Höhe von 77 € festgesetzt. Der Betroffene erhob gegen den Bußgeldbescheid Einspruch, woraufhin das Amtsgericht Duisburg Hauptverhandlungstermin bestimmte. Im Rahmen dieses Hauptverhandlungstermins beantragte der Verteidiger des Betroffenen, ein Sachverständigengutachten einzuholen zum Beweis der Tatsache, dass das für die Geschwindigkeitsmessung verwendete Messgerät des Typs PoliScan speed M1 dem bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt hinterlegten Baumuster nicht entspreche. Diesem Antrag kam das Amtsgericht nach, indem es die Einholung eines entsprechenden Gutachtens anordnete.
Der bestellte Gutachter setzte sich im Folgenden mit der Polizei in Verbindung, um an das verwendete Messgerät zu gelangen, um es untersuchen zu können. Seitens der Polizei wurde dem Gutachter mitgeteilt, dass ein Nutzungsausfall des Gerätes über die Zeitdauer der Befundprüfung nicht hinnehmbar sei, weil zur regelmäßigen Auslastung der Messgeräte zusätzliche Kräfte eingestellt worden seien, die nicht anders würden eingesetzt werden können. Der Gutachter nahm daraufhin Rücksprache mit dem Gericht. Es wurde verabredet, dass für die Ausfallzeit ein Ersatzgerät der Fa. Vitronic angefordert würde.
Nach Fertigstellung des Gutachtens stellte der Sachverständige einen Betrag in Höhe von 5.648,66 € in Rechnung, wovon 2.329,09 € zuzüglich Mehrwertsteuer auf Fremdrechnungen entfielen, nämlich 606,09 € auf einen Kostenbescheid des Landesamtes für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg und 1.723,00 € auf eine Rechnung für die Überlassung eines Leihgerätes für 17 Tage.
Nach Erhalt des Gutachtens nahm der Betroffene seinen Einspruch zurück.
Dem Betroffenen wurden zunächst auf Grundlage einer Kostenberechnung vom 1. Juni 2017 unter dem 2. Juni 2017 Gerichtskosten in Höhe von insgesamt 5.700,66 € in Rechnung gestellt. Die Einzelheiten stellen sich wie folgt dar:
4111 – Zurücknahme des Einspruchs nach Eingang […]