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VOB-Bauvertrag – Werklohn wird erst nach prüfbarer Schluss-Rechnung fällig

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LG Nürnberg-Fürth, Az.: 6 O 488/07, Urteil vom 30.09.2015
1. Das Versäumnisurteil vom 18.04.2007 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Auf den Inzidentantrag der Beklagten hin wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 8.771,07 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 12.07.2007 zu zahlen.

3. Die durch die Säumnis der Beklagten im Termin vom 18.04.2007 veranlassten Kosten trägt die Beklagte. Im Übrigen trägt die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Das Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 8.245,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung noch offenen Werklohns. Die Beklagte fordert ihrerseits Zahlungen gemäß § 717 Abs. 2 ZPO zurück, die im Hinblick auf das gegen sie ergangene Versäumnisurteil geleistet wurden.

Die Klägerin betreibt einen Haustechnikbetrieb für Heizung, Lüftung, Sanitär. Die Beklagte errichtet unter anderem schlüsselfertige Wohnhäuser.

Unter dem 25.05.2005 bzw. 06.06.2005 schlossen die Parteien jeweils einen Vertrag über die Erbringung von Heizungs- und Sanitärinstallation durch die Klägerin in Bezug auf das Bauvorhaben Einfamilienhaus … in R.

Unter dem 10.10.2005 bzw. 13.10.2005 schlossen die Parteien jeweils einen Vertrag über die Erbringung von Heizungs- und Sanitärinstallation durch die Klägerin in Bezug auf das Bauvorhaben Einfamilienhaus … in A.

Am 07.12.2005 erfolgte die Abnahme beim Bauvorhaben … Zu diesem Bauvorhaben stellte die Klägerin (unter anderem) die Rechnungen Nr. 244/05 und 245/05.

Am 09.03.2006 erfolgte die Abnahme beim Bauvorhaben … Zu diesem Bauvorhaben stellte die Klägerin (unter anderem) die Rechnungen 328/05, 7/06, 36/06 und 71/06.

Mit Schreiben vom 03.08.2006 mahnte die Klägerin bei der Beklagten offenen Werklohn in Höhe von 8.245,11 Euro (302,01 Euro + 650,00 Euro + 3.100,00 Euro + 4.095,10 Euro + 148,00 Euro – 50[…]


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