Oberlandesgericht Hamburg, Az.: 1 Ws 40/16, Beschluss vom 21.03.2016
Die Beschwerde der Angeschuldigten gegen die Verfügung des Strafkammervorsitzenden vom 9. März 2016 wird verworfen.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführerin wird durch die zur Hauptverhandlung zugelassene Anklageschrift vorgeworfen, in Hamburg am 7. November 2015 ihren erst wenige Monate alten Sohn getötet zu haben (§ 212 Abs. 1 StGB). Ihr wird zur Last gelegt, ihr Kind – mit bedingtem Tötungsvorsatz – für etwa eine halbe Stunde vollständig bedeckt zurückgelassen zu haben, derweil sie in einem anderen Raum der Wohnung eine Fernsehsendung verfolgte. Während dieser Zeit erstickte das Tatopfer.
Symolfoto: Von Andrey_Popov /Shutterstock.comDer Kindsvater hat sich als Nebenkläger dem Verfahren angeschlossen und zugleich Akteneinsicht beantragt; die anwaltliche Nebenklagevertreterin hat im Nachgang hierzu unter anwaltlicher Versicherung erklärt, „die entsprechenden Aussagen sowohl der Angeschuldigten als auch“ des Nebenklägers „diesem nicht zur Kenntnis zu bringen“ (Bl. 587 d.A.). Dem Akteneinsichtsgesuch hat der Strafkammervorsitzende – nach erfolgter Gewährung rechtlichen Gehörs – mit der in der Beschlussformel benannten Entscheidung in vollem Umfang entsprochen. Hiergegen wendet sich die Angeschuldigte mit ihrer Beschwerde. Sie macht den Versagungsgrund nach § 406e Abs. 2 Satz 2 StPO geltend. Hierzu führt sie namentlich aus, dass sich „gerade in der Darstellung der Beziehung zwischen dem Nebenkläger und der Angeschuldigten eine Aussage-gegen-Aussage-Situation entwickeln“ könne, da die „Schilderungen nach Aktenlage sehr auseinandergehen.“ Weiter werde sich der Nebenkläger bei Aktenkenntnis sowohl zu dem Komplex seiner Beziehung zur Angeschuldigten als auch zu der Frage der Entstehung von Kopfverletzungen taktisch vorbereiten können (Bl. 601 d.A.).
II.
Die Beschwerde ist zulässig; in der Sache aber unbegründet.
1. Das Rechtsmittel ist statthaft.
a) Die Entscheidung über die Aktensicht des Verletzten nach § 406e Abs. 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 StPO ist nach Eröffnung des Hauptverfahrens entsprechend § 406e Abs. 4 Satz 4 StPO mit der Beschwerde anfechtbar (§ 304 StPO). Dem steht § 305 Satz 1 StPO mangels[…]