OLG Bamberg – Az.: 5 U 355/19 – Beschluss vom 07.01.2020
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 13.09.2019, Az. 91 O 166/19, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Der Senat beabsichtigt weiter, der Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen und den Wert für das des Berufungsverfahren auf 79.450,00 € festzusetzen.
3. Hierzu erhält die Beklagte Gelegenheit zur Stellungnahme bis 28.01.2020.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Herausgabe eines Sattelzugs, Rückzahlung einer unter Vorbehalt erbrachten Zahlung sowie Auskunftserteilung in Anspruch. Mit ihrer Widerklage verlangt die Beklagte die Zahlung von Standgebühren für Sattelzug und geborgene Ladung.
Die Klägerin erlitt mit ihrem Sattelzug am 15.11.2018 auf der Autobahn A 3 bei X. einen Verkehrsunfall, in dessen Folge der mit Obst und Gemüse beladene Sattelzug umstürzte und von der Beklagten geborgen wurde. Die Beklagte stellte der Klägerin folgende Rechnungen:
1.) 19.11.2018 für die Bergung 43.557,50 € (K 1), von der Klägerin am 18.1.2019 unter Vorbehalt gezahlt.
2.) 30.11.2018 für die Entsorgung von Obst und Gemüse 5.500,00 € (K 6), von der Klägerin am 18.1.2019 unter Vorbehalt gezahlt.
3.) 18.1.2019 (K 8) Standkosten für Sattelzug und geborgene Ladung: 31.884,00 €, Zeitraum 20.11.2018 – 21.1.2019 – nicht gezahlt.
4) 17.6.2019 (WK 1) Standkosten für Sattelzug und geborgene Ladung: 27.150,00 € Zeitraum 20.11.2018 bis 17.6.2019 – nicht gezahlt.
(Symbolfoto: Von Vitpho/Shutterstock.com)Spätestens ab 18.01.2019 hat die Klägerin die Herausgabe des Fahrzeugs erfolglos verlangt (LGU S. 8). Mit ihrer Klageschrift vom 28.1.2019 begehrte die Klägerin von der Beklagten Herausgabe des Sattelzugs. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt mit de[…]