Zusammenfassung: Welche Anforderungen sind an die Aufforderung zur Nacherfüllung zu stellen? Genügt die Aufforderung „bis zum 08.10.2012 dem Grunde nach zu erklären, dass Sie eine Nachbesserung vornehmen werden“ den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Nacherfüllungsverlangen? Muss dem Verkäufer die Kaufsache zur Untersuchung auf das Vorliegen des behaupteten Mangels angeboten werden?
Bundesgerichtshof
Az: VIII ZR 226/14
Urteil vom 01.07.2015
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 13. Juni 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 18 des Landgerichts Berlin vom 25. März 2013 wird insgesamt zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Mit schriftlichem Vertrag vom 15./29. Mai 2012 kaufte der Kläger von dem Beklagten einen gebrauchten, erstmals im Januar 2000 zum Straßenverkehr zugelassenen Pkw V. zum Preis von 4.990 €. Der Kaufpreis wurde über einen von dem Beklagten vermittelten Kredit der S. Bank AG finanziert, wobei der Kläger einen Kreditbetrag von 5.150 € in Anspruch nahm. Streitig ist, ob diese Summe oder nur der im Kaufvertrag ausgewiesene Betrag von 4.990 € an den Beklagten ausgekehrt wurde.
Anfang September 2012 trat an dem Fahrzeug ein Motorschaden auf. Mit Anwaltsschreiben vom 25. September 2012 ließ der Kläger den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 8. Oktober 2012 auffordern, „dem Grund nach zu erklären, dass Sie eine Nachbesserung vornehmen werden“. Der Beklagte stellte mit Antwortschreiben vom 8. Oktober 2012 – unter Berufung auf einen beigefügten, am 22. Mai 2012 eingeholten „DEKRA SIEGEL Bericht“ – ein Vorhandensein der gerügten Mängel zum Zeitpunkt der Übergabe in Abrede und führte […]