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Verkehrsunfall – Voraussetzungen für Erstattung von Mietwagenkosten

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AG Clausthal-Zellerfeld – Az.: 4 C 207/19 (XI) – Urteil vom 11.05.2020

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 185,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.10.2019 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die Abtretungserklärung vom 26.08.2019 ist wirksam und verstößt auch nicht gegen das Erfordernis der Bestimmtheit. Sie ist hinreichend bestimmt oder zumindest bestimmbar und somit wirksam. Aus der Erklärung lassen sich die wesentlichen Bestandteile entnehmen, wie das Datum der Abtretung sowie die Stellung der Parteien, als Zedent und Zessionar. Die Anforderungen an die Bestimmtheit sind gewahrt, indem die Erklärung dem Wortlaut nach keine Mehrzahl von Forderungen, sondern lediglich die „Schadenersatzansprüche auf Erstattung der Mietwagenkosten“ enthält, welche auf das Unfallereignis vom 18.07.2019 in Clausthal-Zellerfeld mit dem Unfallbeteiligten PKW – amtliches Kennzeichen … – zurückzuführen sind.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht über den vorgerichtlich bezahlten Betrag in Höhe von 385,56 € ein Anspruch auf Ersatz weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 185,84 € aus §§ 7 I StVG, 115 I S. 1 Nr. 1 VVG, 249 ff., 398 BGB zu.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte der Klägerin gegenüber aufgrund des Verkehrsunfalls vom 18.07.2019 dem Grunde nach gemäß § 7, 17 StVG, §§ 823, 249 BGB, § 115 VVG haftet. Die Parteien streiten darüber, auf welcher Grundlage die erstattungsfähigen Mietwagenkosten zu berechnen sind.

Grundsätzlich ist der Schädiger gemäß § 249 I BGB verpflichtet, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, kann statt der Herstellung der dafür erforderliche Geldbetrag verlangt werden, § 249 II BGB. Damit wird der Ersatz von Mietwagenkosten auf den objektiv erforderlichen Herstellungsaufwand beschränkt. Der Geschädigte kann nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Position für zweckmäßig und erforderlich halten darf.

Bestehen mithin mehrere Wege der Herstellung, hat der Geschädigte[…]


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